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Ausschlagung trotz Vermögen

Bei der Ausschlagung eines Erbes denkt man schnell nur an die vielen Schulden, die einem der Erblasser hinterlassen hat und die man lieber nicht übernimmt. Doch weit gefehlt! Auch bei großem Vermögen ist immer an eine Ausschlagung zu denken – und dies recht bald, läuft hier doch eine vergleichsweise kurze Frist von nur 6 Wochen. In dieser geringen Zeitspanne gilt es, eine weitreichende Entscheidung zu fällen.

Leben Ehegatten in dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so ist dies nichts anderes als eine Gütertrennung verbunden mit einem Ausgleich des von beiden während der Ehe erzielten Zugewinns im Falle der Beendigung dieses Güterstandes. Die Beendigung kann durch einen Vertrag erfolgen (Wechsel in die Gütertrennung), durch Scheidung oder natürlich durch den Tod eines Ehegatten.

Ist ein Testament oder Erbvertrag nicht vorhanden, so erben die Hinterbliebenen nach den gesetzlichen Regelungen. Das Gesetz vereinfacht den Zugewinnausgleich, indem es den gesetzlichen Erbanteil des überlebenden Ehegatten pauschal um ein 1/4 erhöht. Dabei ist es völlig irrelevant, wer und in welcher Höhe einen tatsächlichen Zugewinn erwirtschaftet hat. Sind beispielsweise zwei Kinder vorhanden, so erhöht sich der Erbteil des überlebenden Ehegatten von einem 1/4 auf 1/2. Die Kinder erben jeweils 1/4. Gerade dann aber, wenn der erstverstorbene Ehegatte einen sehr großen Anteil oder gar den vollständigen Zugewinn während der Ehe erwirtschaftet hat, so kann die pauschale Regelung der gesetzlichen Erbfolge (also ohne Testament) schnell nachteilig sein. Denn schlägt der überlebende Ehegatte aus, so kann er zunächst den sog. kleinen Pflichtteil (1/8) und sodann den konkreten Zugewinnausgleich verlangen. Hat der Verstorbene das gesamte Ehe-Vermögen während der Ehe erwirtschaftet, so steht dem Überlebenden durchaus bis zu 1/2 (=4/8) an dem Vermögen zu. Im Ergebnis könnte sich der überlebende Ehegatte somit durch die Ausschlagung mit einem Anteil von (1/8+4/8) 5/8 am hinterlassenen Vermögen besserstellen, als nach gesetzlicher Erbfolge, wonach er nur 4/8 bekommen würde.  

Ist ein Testament vorhanden und der überlebende Ehegatte dadurch zum Erbe berufen oder mit einem Vermächtnis bedacht, so gilt der Zugewinn durch die Beteiligung am Nachlass als abgegolten. Ist der zugedachte Erbteil oder das Vermächtnis eher gering, so wird sich der überlebende Ehegatte auch hier überlegen müssen, ob es nicht sinnvoller ist, das Erbe auszuschlagen und ebenfalls den kleinen Pflichtteilsanspruch und den konkreten Zugewinnausgleich zu fordern (siehe oben).

Die Frage der Ausschlagung stellt sich bei vorhandenem Vermögen somit auch und die Beantwortung hängt stark von den wirtschaftlichen Folgen ab. Es bleibt immer eine Einzelfallentscheidung, die beispielsweise auch die steuerlichen Folgen berücksichtigen muss. Denn einerseits ist der Zugewinnausgleich weitestgehend steuerfrei und bezüglich des restlichen Erbes kann der Steuerfreibetrag von 500.000,– Euro genutzt werden. Auf der anderen Seite kann die Steuerbefreiung bezüglich des ererbten Familienheimes nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG bei einer Ausschlagung nicht ohne Weiteres in Anspruch genommen werden.  

Wie häufig im Erbrecht geht es bei der Beantwortung solcher Fragen um sehr viel oder das Vermögen als Ganzes. Eine anwaltliche Beratung erscheint deshalb unerläßlich. Leider sieht der Gesetzgeber eine nur 6-wöchige Ausschlagungsfrist vor, weshalb man sich trotz der Trauer recht rasch mit dem Thema beschäftigen muss.

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