Erbrecht

Pflichtteil – Ansprüche

Die Schädler Rechtsanwaltskanzlei berät Sie zu allen Fragen des Pflichtteils. Sie vertritt Sie kompetent bei der Durchsetzung oder Abwehr von Pflichtteilsansprüchen.


Pflichtteil – Was ist das?

Das Gesetz sieht eine Art Mindestbeteiligung bestimmter Personen am Erbe vor, auch wenn der Erblasser anders verfügt hat. Der Pflichtteil ist somit ein Ersatz für die Fürsorgepflichten des Erblassers gegenüber seinen nahen Angehörigen. Der Pflichtteilsberechtigte wird aber nicht selbst Erbe, sondern hat nur einen – schuldrechtlichen – Anspruch auf Geld.

Der Anspruch entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, also desjenigen, was die Person als gesetzlicher Erbe bekommen hätte. Gesetzliche Erben sind wiederum diejenigen, die den Erblasser beerben, wenn kein Testament hinterlassen wurde.


Wer ist Berechtigter?

Der Kreis der Pflichtteilsberechtigten ist eng und umfasst neben dem Ehegatten die Abkömmlinge und die Eltern, § 2303 BGB. Dabei sind folgende Besonderheiten zu beachten:

Ehegatte:  Der Ehegatte (und auch der eingetragene Lebenspartner) ist grundsätzlich pflichtteilsberechtigt. Ausnahmen sind jedoch dann gegeben, wenn die Ehe geschieden wurde oder aber gemäß § 1933 BGB jedenfalls die Voraussetzungen für eine Scheidung zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers vorlagen (inklusive Antrag des Erblassers auf Scheidung oder seine Zustimmung) bzw. die Ehe gescheitert war (§ 1565 BGB).

Kinder: Die Kinder des Erblassers sind ebenfalls grundsätzlich pflichtteilsberechtigt. Dies gilt nicht nur für leibliche Kinder (ehelich oder unehelich), sondern auch für adoptierte Kinder.

Enkel/Urenkel: Als Abkömmlinge des Erblassers fallen auch sie grundsätzlich in den Kreis der Pflichtteilsberechtigten. Allerdings sind sie nur dann berechtigt, wenn ihr jeweiliger Elternteil, der sie mit dem Erblasser verbindet, vorverstorben ist, § 2309 BGB.

Eltern: Die Eltern des Erblassers sind nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel) hinterlässt, § 2309 BGB.

Nicht pflichtteilsberechtigt sind: Sonstige gesetzliche Erben wie Geschwister, Großeltern oder Cousins sind ebenso wenig pflichtteilsberechtigt wie Stiefkinder oder nichteheliche Lebenspartner.


Welche Voraussetzungen sind erforderlich?

Den Pflichtteil gibt es nur unter besonderen Bedingungen. Zum einen dann, wenn man per Testament oder Erbvertrag enterbt wurde, zum anderen bei einer Ausschlagung:

  • Enterbung: Anders als man meinen könnte, ist es für eine Enterbung nicht notwendig, dass in der letztwilligen Verfügung ausdrücklich aufgeführt ist, wer nicht erben soll. Man ist auch dann enterbt, wenn man in der Verfügung von Todes wegen nicht ausdrücklich erwähnt wird, § 2303 BGB. Wird also eine andere Person als Alleinerbe eingesetzt oder werden andere Personen zu Miterben bestimmt, so ist man bereits enterbt und kann somit – wenn man denn Berechtigter (s.o.) ist – seine Ansprüche geltend machen.
  • Ausschlagung: Ist man grundsätzlich Pflichtteilsberechtigter (Ehegatte, Abkömmling, Eltern) und wird man durch Testament oder Erbvertrag zum Erben benannt, so besteht in gewissen Fällen das Wahlrecht, die Erbenstellung anzunehmen oder das Erbe auszuschlagen und stattdessen den Pflichtteil zu verlangen, § 2306 BGB. Aber Vorsicht: Nur wenn die im Gesetz genannten Bedingungen erfüllt sind, führt eine Ausschlagung des Erbes zu einem Pflichtteilsanspruch. Sind die Bedingungen nicht erfüllt, so führt die Ausschlagung dazu, dass man keine Rechte und Ansprüche mehr am Nachlass hat! Ist man nur als Vorerbe (auch als befreiter) oder als Nacherbe eingesetzt, sieht die Verfügung eine nachteilige Teilungsanordnung oder gar eine Testamentsvollstreckung vor oder ist man mit Vermächtnissen und Auflagen belastet, dann – und nur dann – führt die Ausschlagung zum Pflichtteilsanspruch. Die Ausschlagung ist dabei innerhalb der Frist des § 1944 BGB zu erklären (grds. 6-Wochen-Frist).
  • Besonderheit Zusatzpflichtteil: Wird ein Pflichtteilsberechtigter zwar als Erbe eingesetzt, ist aber sein Erbteil geringer als es sein Pflichtteil wäre, so hat er nicht auszuschlagen, sondern kann von den Miterben einen wertmäßigen Ausgleich bis zur Höhe des Pflichtteilsanspruchs verlangen. Er bleibt Miterbe in Höhe der vom Erblasser bestimmten Quote (keine Anwachsung seines Erbteils), die Differenz ist nur in Geld auszugleichen.

Was beinhaltet der Pflichtteilsanspruch?

Der Pflichtteilsanspruch beinhaltet zunächst einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Erben, um überhaupt einen Überblick über den Nachlass zu bekommen. Der Erbe hat dazu ein Nachlassverzeichnis zu erstellen.

Anhand dessen kann der Pflichtteilsberechtigte dann seinen – nur auf Geld gerichteten – Anspruch formulieren. Ein Anspruch auf bestimmte Gegenstände oder Grundstücke bzw. entsprechende Teile daran besteht nicht.


Wie hoch ist der Pflichtteil und wie berechnet er sich?

Der Pflichtteil ist wertmäßig die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der gesetzliche Erbteil ist wiederum dasjenige, was der Pflichtteilsberechtigte bekommen hätte, wenn es kein Testament/Erbvertrag gegeben hätte und der Nachlass nach den gesetzlichen Regelungen vererbt worden wäre. Dies ist wiederum u.a. abhängig von der Anzahl der Kinder und dem Güterstand der Ehe:

Ehegatte:  Der gesetzliche Erbteil des Ehegatten ist abhängig von Güterstand und Anzahl der Kinder. Hat das Ehepaar beispielsweise Kinder und hat es im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (Normalfall) gelebt, so ist der gesetzliche Erbteil ¼ des Nachlasses. Dieser wird nach § 1371 BGB noch durch einen pauschalierten Zugewinnausgleich um ein weiteres Viertel erhöht. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte, so dass in diesem Beispielsfall der überlebende Ehegatte insgesamt ¼ des Nachlasswertes erhält (= großer Pflichtteil & pauschalierter Zugewinnausgleich).

Allerdings kann der überlebende Ehegatte auch eine güterrechtliche Lösung (= kleiner Pflichtteil & konkreter Zugewinnausgleich) wählen, wonach er zwar nur von dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil (1/4 des Nachlasses) die Hälfte erhält (somit nur 1/8), aber dafür den konkreten Zugewinnausgleich verlangt. Das macht vor allem dann Sinn, wenn der in der Ehe erzielte Zugewinn überwiegend bei dem verstorbenen Ehegatten eingetreten ist und der Zugewinn auch tatsächlich einen großen Teil des Vermögens ausmacht (somit bei Eheschließung kaum Vermögen vorhanden war).

Kinder: Die Kinder des Erblassers erben neben dem Ehegatten (bei Zugewinngemeinschaft) gesetzlich die Hälfte des Nachlasses, so dass sie zusammen ¼ des Nachlasswertes als Pflichtteil erhalten. War der Erblasser unverheiratet, so beträgt der gesetzliche Erbteil der Kinder zusammen 100%, wonach sich ein Pflichtteil von 50% ergibt. Bei Gütertrennung der Eltern ist die gesetzliche Erbquote und damit auch der Pflichtteil abhängig von der Anzahl der Kinder.

Enkel/Urenkel: Ist ihr jeweiliger Elternteil, der sie mit dem Erblasser verbindet, vorverstorben, so sind die Enkel an dessen Stelle gesetzliche Erben und im Falle der Enterbung pflichtteilsberechtigt. Mehrere Enkel erhalten zusammen die Pflichtteilsquote, die ihr Elternteil erhalten hätte.

Eltern: Die Eltern des Erblassers erhalten einen Pflichtteil, der sich daran bemisst, ob das verstorbene Kind verheiratet (Güterstand!?) war oder nicht.


Was ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch?

Das dargestellte Pflichtteilsrecht ließe sich in wesentlichen Teilen aushöhlen, indem der Erblasser einfach noch kurz vor seinem Tod sein gesamtes Hab und Gut verschenkt. Der Pflichtteilsberechtigte würde dann leer ausgehen, da sich der Pflichtteil zunächst nur am Nachlasswert zum Todeszeitpunkt bemisst.

Um den Pflichtteilsberechtigten insoweit zu schützen, hat dieser einen Ergänzungsanspruch wertanteilig auf die Schenkungen, die der Erblasser in den letzten 10 Jahren tätigte, § 2325 BGB. Dabei wird vom Wert der Schenkungen pro Jahr 10% abgezogen, so dass länger zurückliegende Schenkungen wertmäßig weniger ins Gewicht fallen, als beispielsweise eine Schenkung wenige Monate vor dem Tod des Erblassers. Letztere würde mit dem vollen Wert berechnet werden. Bei Schenkungen unter Eheleuten gelten aber ebenso Besonderheiten wie bei Schenkung von Immobilien gegen Wohnrecht oder Nießbrauch.

Der so ermittelte Wert ist dann dem Nachlass zum Todeszeitpunkt hinzuzurechnen und erhöht somit den Pflichtteilsanspruch anteilig.


Was muss man tun und welche Verjährungsfristen gelten?

Der Pflichtteilsanspruch muss nur auf Anforderung des Berechtigten erfüllt werden. Kümmert man sich nicht selbst darum, so wird man auch nicht darüber informiert oder anderweitig (beispielsweise durch ein Gericht) berücksichtigt.

Zunächst gilt es also zu klären, wer Erbe geworden ist und somit für den Anspruch aufzukommen hat. Sodann wird man von dem Erben ein Nachlassverzeichnis verlangen, dessen Inhalt und Richtigkeit dieser gegebenenfalls auch eidesstattlich zu versichern hat. Alternativ kann man auch verlangen, dass ein Notar das Nachlassverzeichnis anfertigt. Das Nachlassverzeichnis umfasst auch alle Angaben, die für die Bezifferung eines Pflichtteilergänzungsanspruchs notwendig sind.

Schon bei diesem ersten Anschreiben an den Erben ist es sinnvoll, diesem zur Auskunftserteilung und Zahlung des sich daraus ergebenden Betrages eine angemessene Frist zu setzen. Denn der Pflichtteilsanspruch ist grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers fällig, so dass nach entsprechender Fristsetzung der sich dann ergebende Betrag auch zu verzinsen ist. Der Verzugszinssatz kann erheblich sein und lässt sich mit Online-Rechnern leicht genau beziffern.

Sodann gilt es, den Anspruch zu berechnen und den entsprechenden Betrag vom Erben zu verlangen. Auch hier ist sicherheitshalber nochmals eine Frist zu setzen.

Aber Vorsicht: Der Anspruch auf den Pflichtteil unterliegt der Verjährung!

Grundsätzlich verjährt der Pflichtteilsanspruch nach 3 Jahren, § 195 BGB. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erhält oder diesbezüglich in grob fahrlässiger Weise in Unkenntnis bleibt. Spätestens 30 Jahre nach dem Erbfall (taggenaue Berechnung) ist die Verjährung aber endgültig eingetreten.

Vereinfacht bedeutet dies, dass der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis vom Tod des Erblassers haben muss und auch wissen muss, dass er durch Verfügung von Todes wegen enterbt wurde. Der Pflichtteilsberechtigte darf sich diesen Tatsachen nicht verschließen oder entsprechende Recherchen unterlassen, sonst beginnt die Frist trotzdem. Mit Ablauf des Jahres beginnt dann die Verjährungsfrist und endet 3 Jahre später.

Beispiel: Der Vater verstirbt am 25.11.2020. Sein Sohn wird aufgrund einer Expedition im brasilianischen Regenwald erst im März 2021 hiervon unterrichtet. Nachdem er im April 2021 zurück in Deutschland ist, erfährt er dort erstmals von einem Testament seines Vaters, das seine Schwester als Alleinerbin vorsieht. Der Sohn ist damit enterbt und nun im April in Kenntnis dessen. Die Verjährungsfrist seines Anspruchs auf den Pflichtteil beginnt demnach mit Ablauf des Jahres 2021 und endet mit Ablauf des 31.12.2024.

Hemmung der Verjährung: Neben den üblichen Maßnahmen einer Hemmung der Verjährung durch entsprechende Verhandlungen, Verjährungshemmungsvereinbarungen, gerichtliche Maßnahmen etc, sieht das Gesetz zu Gunsten minderjähriger Kinder vor, dass u.a. die Verjährung von Pflichtteilsansprüchen gegen die Eltern bis zum Ablauf des 21. Lebensjahres gehemmt sind. Damit müssen Kinder nach Eintritt der Volljährigkeit nicht sofort gerichtlich gegen die Eltern vorgehen.


Was haben Strafklauseln zu bedeuten?

Durchaus bei gemeinschaftlichen Testamenten beliebt, gerade beim sog. Berliner Testament, ist die Verwendung von Strafklauseln. So bezweckt das Berliner Testament in seiner Grundform, die Absicherung und Versorgung des überlebenden Ehegatten, der ggf. bei minderjährigen Kindern auch die Versorgung dieser übernehmen soll. Diesem Zweck würde es zuwiderlaufen, wenn die Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden bereits ihren Pflichtteil verlangen würden. Dann müsste der überlebende Ehegatte – je nach Güterstand – ein Viertel des Vermögens den Kindern überlassen und dazu ggf. das Eigenheim veräußern. Deshalb wird dazu häufig die Klausel verwendet, dass Kinder, die nach dem Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil verlangen, dann auch bei Tod des Zweitversterbenden nur den Pflichtteil bekommen. Die Kinder sollen also ermuntert werden, im ersten Fall nichts zu verlangen, um dann am Ende als Erben eingesetzt zu werden.

Dieses System kann man verfeinern, um gegebenenfalls trotzdem die Freibeträge auch im ersten Todesfall voll auszuschöpfen, indem man die Auszahlung (beispielsweise mittels Vermächtnisse) nach hinten verlegt. Bekannt ist unter anderem die diesbezügliche Jastrowsche Klausel.


Wann ist die Entziehung des Pflichtteils möglich?

Immer wieder wird damit gedroht, den Kindern bei entsprechenden Verwerfungen mit den Eltern oder bei unlauterem Lebenswandel den Pflichtteil zu entziehen. Gelegentlich wird dies auch per Testament versucht. Meist vergeblich, denn der Gesetzgeber hat – zum Schutz der engsten Angehörigen – dazu enge Schranken gezogen. Die Entziehung des Pflichtteils ist demnach nur in wenigen Ausnahmefällen möglich und bedarf stets der sorgfältigen Begründung, um Aussichten auf Erfolg zu haben.

In § 2333 BGB sind die Gründe für eine Entziehung des Pflichtteils abschließend geregelt. Eine Entziehung ist nur möglich, wenn der Pflichtteilsberechtigte:

  • dem Erblasser, dem Ehegatten oder einem Abkömmling des Erblassers oder einer sonst dem Erblasser nahestehenden Person nach dem Leben trachtet,
  • sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den genannten Personenkreis schuldig gemacht hat,
  • die ihm von Gesetz auferlegte Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser böswillig verletzt oder
  • wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und deswegen seine Teilhabe am Nachlass unzumutbar ist oder seine Unterbringung in einem psychischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird.

Demnach muss ein außergewöhnlich schwerwiegendes Fehlverhalten gegenüber dem Erblasser vorliegen, das es für diesen unzumutbar macht, die Person gegen seinen Willen über den Pflichtteil an seinem Nachlass teilhaben zu lassen.

Die Entziehung des Pflichtteils kann nur durch ein Testament oder einen Erbvertrag erfolgen. Dort sind die Gründe genau darzulegen, d.h. der Sachverhalt wie auch einer der oben genannten Ausschlusstatbestände. Die Gründe müssen zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung vorliegen, § 2336 BGB. Umso genauer die Darlegung erfolgt, umso wahrscheinlicher ist, dass die Gerichte später dies nachvollziehen können und entsprechend entscheiden.

Verzeiht der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten das Fehlverhalten, so erlischt sein Recht zur Entziehung bzw. eine bereits angeordnete Entziehung wird unwirksam, § 2337 BGB.

Von der Entziehung des Pflichtteils ist die Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht zu unterscheiden, § 2338 BGB. Sie ist eine Art Gestaltungsempfehlung des Gesetzgebers. Damit wird es den Eltern ermöglicht, den Nachkommen das Familienvermögen zu erhalten, wenn die eigenen Kinder bzw. Enkel zur Verschwendungssucht neigen oder in hohem Maße überschuldet sind.

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