Erbrecht

Erbe – Rechte & Pflichten

Die Schädler Rechtsanwaltskanzlei berät Sie umfassend zu Ihren Ansprüchen rund um das Erbe. Selbstverständlich stehen wir auch an Ihrer Seite, wenn es darum geht, Ansprüche Dritter abzuwehren.


Wie werde ich Erbe?

Erbe kann man auf zwei verschiedene Weisen werden:

gesetzliche Erbfolge: Hat der Erblasser nichts anderes geregelt, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Dann entscheidet das Gesetz darüber, wer Erbe geworden ist, §§ 1924 ff. BGB. Der Personenkreis der gesetzlichen Erben ist aber auf Ehegatten, Abkömmlinge und sonstige Verwandte beschränkt.

gewillkürte Erbfolge: Hat der Erblasser eine letztwillige Verfügung – in einem Testament oder Erbvertrag – getroffen und ist man dort als Erbe berücksichtigt, so spricht man auch von gewillkürter oder testamentarischer Erbfolge.

In beiden Fällen bedarf es keinerlei Zutuns des Erben. Man wird automatisch zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers dessen Erbe. Es bedarf somit weder einer Annahmeerklärung noch eines Erbscheins.

Erbe kann man alleine werden (Alleinerbe) oder gemeinsam mit anderen (Miterbe). Im letzteren Fall ist man dann – ebenfalls automatisch – Teil einer Erbengemeinschaft mit durchaus komplexen, gesetzlichen Regelungen.


Welche Position habe ich als Erbe?

Das Vermögen des Erblassers geht mit seinem Tod auf den oder die Erben über, § 1922 BGB (Gesamtrechtsnachfolge). Der Erbe wird mit dem Erbfall an der Stelle des Erblassers Eigentümer beweglicher und unbeweglicher Sachen, Inhaber schuldrechtlicher Forderungen und Wertpapiere usw. Schließlich geht auch der Besitz mit dem Eintritt des Erbfalls auf den Erben über. Der Erbe tritt nicht nur in die Fußstapfen des Erblassers, sondern nimmt rechtlich dessen Position ein. Dies bedeutet, dass der Erbe auch in die vertraglichen Positionen, wie einen Mietvertrag oder einen Kaufvertrag, eintritt und damit neuer Vertragspartner der anderen Partei wird. Eine Ausnahme bilden Verträge, die spezifisch an die Person des Erblassers gebunden sind, wie beispielsweise Arbeitsverträge und Eheverträge. Der Erbe hat damit insgesamt eine sehr starke erbrechtliche Position. Das gilt unabhängig davon, ob seine Erbenstellung auf der gewillkürten oder der gesetzlichen Erbfolge beruht.

Aber Vorsicht: Zur Erbschaft gehören nicht nur die Vermögenswerte und Rechte des Erblassers, sondern auch dessen Verbindlichkeiten (Schulden, vertragliche Verpflichtungen etc.).


Welche konkreten Rechte habe ich als Erbe?

Sie sind Erbe geworden, allerdings hat ein anderer schon die Erbschaft in Besitz genommen und behauptet, der Erbe zu sein? Dann stehen Ihnen als dem „wahren“ Erben eine Reihe von Ansprüchen zu, unter anderem:

  • Herausgabeanspruch nach § 985 BGB, wenn Sie Erbe von Eigentum an beweglichen oder unbeweglichen Sachen geworden sind;
  • Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, §§ 812 ff. BGB;
  • Anspruch auf Schadenersatz wegen schuldhafter Verletzung des Eigentums oder des Besitzes, §§ 823 ff., 249 ff. BGB;
  • Schadensersatzanspruch aus Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, §§ 987 ff. BGB;
  • Anspruch aus Besitzentziehung wegen verbotener Eigenmacht, § 861 BGB;
  • Herausgabeanspruch aus vermutetem Recht zum Besitz an beweglichen Erbschaftssachen, § 1007 BGB;

Neben diesen Einzelansprüchen steht Ihnen nach § 2018 BGB ein Gesamtanspruch als Erbe gegen den Erbschaftsbesitzer zu, also ein besonderer Anspruch gerichtet auf die Herausgabe der erlangten Erbschaft im Ganzen. Erbschaftsbesitzer ist, wer aufgrund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden, aber von ihm behaupteten Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat. Unerheblich ist dabei, ob er hinsichtlich seines Erbrechts gut- oder bösgläubig ist.

Der Erbschaftsbesitzer hat dabei jeden Vermögensvorteil, der aus dem Nachlass oder aus Mitteln des Nachlasses stammt, herauszugeben. Dies bedeutet, dass die Herausgabepflicht keineswegs auf Sachen und Rechte beschränkt wäre, sondern auch die unrichtige Grundbucheintragung ebenso betrifft wie den unmittelbaren und mittelbaren Besitz, den Eigen- oder Fremdbesitz. Die Herausgabepflicht bezieht sich auch auf die erlangten Ersatzstücke, die an die Stelle herauszugebender Gegenstände getreten sind (sog. Surrogate). Schließlich hat der Erbschaftsbesitzer alle gezogenen Nutzungen (beispielsweise Zinsen, Dividenden, Mieteinnahmen) herauszugeben. Können die gezogenen Nutzungen nicht herausgegeben werden, so schuldet der Erbschaftsbesitzer Wertersatz.

Dieser Erbschaftsanspruch weist unter anderem folgende Besonderheiten auf:

  • Gegenstand der Herausgabe sind ohne weiteres auch Rechte, der Besitz oder auch eine Grundbucheintragung;
  • Verjährung: 30 Jahren ab Entstehung des Anspruchs;
  • Ausschluss des Ersitzungseinwands
  • Verwendungsersatzansprüche sind gegeben;
  • Beweiserleichterungen: Der Erbe braucht nicht zu beweisen, dass der Gegner die herausverlangten Gegenstände noch besitzt. Es genügt vielmehr der Beweis, dass dieser etwas aus der Erbschaft erlangt hat. Den Gegenbeweis, dass er den erlangten Besitz verloren hat oder nicht mehr bereichert ist, muss der Gegner erbringen;

Welche Auskunftsansprüche habe ich als Erbe?

Um Ihre Ansprüche auf Herausgabe und Schadensersatz etc. durchsetzen zu können, müssen Sie sich erstmal ein Bild von der Lage und den einzelnen Gegenständen etc. verschaffen können. Dazu sieht das Gesetz unter anderem folgende Auskunftsansprüche vor:

gegen den Erbschaftsbesitzer: Mit dem Tod des Erblassers geht der Nachlass auf den Erben über, § 1922 BGB. Behauptet – fälschlicherweise – allerdings auch ein anderer, Erbe zu sein, so steht dem – wahren – Erben gegen diesen sog. Erbschaftsbesitzer ein Herausgabeanspruch bezüglich derjenigen Gegenstände zu, die dieser in seinem Besitz hat. Dazu müssen die Gegenstände allerdings konkretisiert werden. Da dies dem Erben in der Regel nicht möglich ist, steht ihm überdies ein Auskunftsanspruch gemäß § 2027 Abs. 1 BGB zu, um erstmal zu erfahren, welche Gegenstände beim Erbschaftsbesitzer vorhanden sind.

gegen sonstige Dritte: Auch andere Personen sind dem Erben nach § 2027 Abs. 2 BGB auskunftspflichtig, soweit sie den Besitz über die Sache erst nach dem Tod erlangt haben.

gegen sog. Hausgenossen: Wer in häuslicher Gemeinschaft mit dem Erblasser lebte, ist zur Auskunft verpflichtet. Der Begriff „häusliche Gemeinschaft“ ist weit auszulegen, so dass grundsätzlich jeder auskunftspflichtig ist, bei dem nach den räumlichen und persönlichen Beziehungen zum Erblasser eine Kenntnis i.S.d. § 2028 BGB zu vermuten ist. Das können neben dem Lebensgefährten oder Familienangehörigen auch Hausangestellte, Pflegepersonen sowie Untermieter oder auch nur Zimmernachbarn sein. Auf Grund der häuslichen Gemeinschaft hat der Hausgenosse häufig besondere Kenntnisse und Verfügungsmöglichkeiten über Erbschaftsgegenstände und führt unmittelbar nach dem Todesfall oft auch erbschaftliche Geschäfte aus, ggf. ohne Erbe zu sein.


Welche Pflichten kommen auf mich als Erbe zu?

Mit dem Eintritt in alle Rechtspositionen des Erblassers sind leider auch einige Nachteile verbunden. Man erbt nicht nur das Vermögen, sondern wird auch mit dessen Verpflichtungen belastet. Neben den allgemeinen Schritten, die im Erbfall zu erledigen sind (siehe Erbfall – Was ist zu tun?), sind in der Praxis bedeutsam sind vor allem folgende Verpflichtungen:

  • Erfüllung von Vermächtnissen, Auflagen und Pflichtteilansprüchen;
  • Erfüllung der gesetzlichen Vermächtnisse (sog. Ehegatten-Voraus; sog. Dreißigster als Unterhaltspflicht gegenüber Angehörigen binnen der ersten 30 Tage; Ausbildungsanspruch des Stiefkindes);
  • Erfüllung von vertraglichen Verpflichtungen (Darlehensrückzahlung, Begleichung von Arzt- und Pflegekosten, usw.)
  • ggf. Erstellung eines Nachlassverzeichnisses
  • Auskunftserteilung über Art und Umfang des Nachlasses (ggü. Gläubigern)
  • Abgabe von Einkommenssteuererklärungen für den Erblasser nebst Bezahlung
  • Abgabe der Erbschaftssteuererklärung nebst Bezahlung
  • Berichtigungsantrag bezüglich des Grundbuchs, falls dies durch den Erbfall unrichtig geworden ist (§§ 82, 83 GBO), was dann der Fall ist, wenn zu dem Nachlass Grundvermögen gehörte;
  • die Berichtigung des Handelsregisters, wenn durch den Erbfall Rechtsänderungen eingetreten sind, die im Handelsregister zu verlautbaren sind.
  • Verwaltung und Abwicklung des Nachlasses (Kündigung von Verträgen, Pflege von Tieren, Instandhaltung und Vermietung von Immobilien etc.)
  • bei Erbengemeinschaften: grundsätzlich Pflicht zur Auseinandersetzung

Wie hafte ich als Erbe?

Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten grundsätzlich mit seinem gesamten Vermögen. Gesetzlich wird ihm allerdings die Möglichkeit eingeräumt, seine Haftung auf den Nachlass zu beschränken. Dazu muss der Erbe allerdings selbst aktiv werden.

Ausschlagung: Mit der Ausschlagung kommt man erst gar nicht in die Haftung des Erben. Möchte der Erbe also das Erbe nicht annehmen bzw. weiß der Erbe, dass der Nachlass völlig überschuldet ist, so ist innerhalb von der sehr kurz bemessenen Frist von nur 6 Wochen ab Kenntnis von Tod des Erblassers und Berufung als Erbe (gesetzlicher oder gewillkürter Erbe) an eine Ausschlagung des Erbes gegenüber dem Nachlassgericht zu denken. Um überhaupt noch ausschlagen zu können, darf der Ausschlagende aber zuvor nicht als Erbe aufgetreten sein (bspw. gegenüber der Bank oder Gläubigern oder gegenüber Verwandten). Denn tritt man als Erbe nach Außen auf, so kann dies als Annahme der Erbschaft gewertet werden. Eine Ausschlagung wäre dann nicht mehr möglich.

Ist diese Frist versäumt worden, so ergeben sich aber auch andere Möglichkeiten, die Haftung noch zu begrenzen.

Nachlassinsolvenz und Nachlassverwaltung: Ist man Erbe geworden – sei es durch ausdrückliche Annahme oder durch reinen Ablauf der Ausschlagungsfrist – so hat man noch durch Beantragung der Nachlassinsolvenz oder Nachlassverwaltung die Möglichkeit, die Haftung allein auf den Nachlass zu begrenzen. Denn innerhalb der ersten 3 Monate nach Erbschaftsannahme kann der Erbe die Bezahlung der Verbindlichkeiten verweigern. Innerhalb dieser Schonfrist kann er zudem den Nachlass überprüfen und sodann entscheiden, ob er seine persönliche Haftung beschränken soll, also Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragt (sog. 3-Monats-Einrede).

Im Nachlassinsolvenzverfahren wird das Nachlassvermögen vom Privatvermögen des Erben getrennt. Der Nachlassinsolvenzverwalter verwendet dabei den ganzen Nachlass, um die Schulden zurückzuzahlen. Danach ist das gesamte Vermögen aufgebraucht und das Verfahren in der Regel abgeschlossen. Ist der Nachlass lediglich nicht einfach zu sichten, also unübersichtlich, reicht ein Nachlassverwalter. Erben können diesen beim Nachlassgericht beantragen. Auch der Nachlassverwalter kontrolliert, welche Schulden der Erblasser gemacht hat. Dafür nimmt er die Erbschaft in Besitz und befriedigt die Nachlassgläubiger. Was danach vom Nachlass übrig bleibt, gibt er dem Alleinerben zurück oder teilt es unter den Miterben gemäß deren Erbquoten auf.

Kontaktieren Sie uns

Wir finden für jedes rechtliche Problem eine Lösung. Vereinbaren Sie einen Termin – wir freuen uns, von Ihnen zu hören.