Vermächtnis

Vermächtnis – Rechte & Pflichten

Die Schädler Rechtsanwaltskanzlei berät und vertritt Sie umfassend zu Ihren Ansprüchen rund um das Vermächtnis.

 

Vermächtnis – Was ist das?

Wer in einem Testament oder einem Erbvertrag mit einem Vermächtnis bedacht wurde, ist nicht Erbe und tritt somit nicht in die Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Anders also als die Erbeinsetzung geht der im Wege des Vermächtnisses zugewendete Vermögensvorteil nach dem Erbfall auch nicht unmittelbar auf den Vermächtnisnehmer über. Der Vermächtnisnehmer hat nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses gegenüber dem Verpflichteten. Er muss das Vermächtnis also aktiv einfordern. Der Verpflichtete ist regelmäßig der Erbe, kann der Vermächtnisnehmer allerdings auch selbst sein, wenn es um ein sog. Untervermächtnis geht, § 2147 BGB.

Vermacht werden kann alles, was einen Vermögenvorteil darstellt, beispielsweise Gegenstände, Geld, Rechte und Forderungen etc. Dabei muss aber nicht nur der Vermächtnisnehmer genau bezeichnet werden, sondern auch der Gegenstand oder das Recht und auch damit verbundene Verbindlichkeiten, die der Vermächtnisnehmer zu dem vermachten Gegenstand übernehmen soll.

Dabei gibt es mehrere Arten von Vermächtnissen, die jeweils Besonderheiten beinhalten und genau bedacht sein sollten:

  • Stückvermächtnis: Der Erblasser kann dem Bedachten einen bestimmten, im Nachlass vorhandenen Gegenstand zuwenden. Dann ist der Bedachte selbst dann nur Vermächtnisnehmer, wenn der Erblasser ihn fälschlicherweise als „Erben“ bezeichnet hat, § 2087 Abs. 2 BGB.
  • Vorausvermächtnis: Ein Vorausvermächtnis gemäß § 2150 BGB liegt vor, wenn der Erblasser dem Miterben zusätzlich zu seinem Erbanteil einen Vermögensgegenstand zuwenden will. Der Miterbe als Vermächtnisnehmer kann Erfüllung von der Erbengemeinschaft verlangen, ohne dass der Wert des zugewandten Gegenstandes auf den Erbanteil angerechnet wird (anders als bei der Teilungsanordnung).
  • Wahl-, Gattungs-, Verschaffungs-, und Forderungsvermächtnis etc.: Da dem Vermächtnisnehmer ein schuldrechtlicher Anspruch auf den Vermögensgegenstand zugewandt wird, kann Vermächtnisgegenstand alles sein, was Gegenstand eines schuldrechtlichen Vertrags sein kann. Danach kann Gegenstand eines Vermächtnisses sein: eine von mehreren Sachen (sog. Wahlvermächtnis), eine Gattungssache (sog. Gattungsvermächtnis), eine nicht zum Nachlass gehörende Sache (sog. Verschaffungsvermächtnis), eine Forderung (sog. Forderungsvermächtnis).
  • Nachvermächtnis: Ein Nachvermächtnis ist gegeben, wenn der Erblasser bestimmt, dass zu einem gewissen Zeitpunkt nach Anfall des Vermächtnisses an den zunächst Bedachten (Vorvermächtnisnehmer), dieser den vermachten Gegenstand an einen anderen (Nachvermächtnisnehmer) zu übertragen hat.
  • Ersatzvermächtnis: Ein Ersatzvermächtnis liegt vor, wenn der Erblasser den Vermächtnisgegenstand für den Fall, dass der zunächst Bedachte das Vermächtnis nicht erwirbt (bspw. bei Ausschlagung), einem anderen Vermächtnisnehmer zuwendet.

Belastungen aus dem Vermächtnis

Anders als der Erbe haftet der Vermächtnisnehmer nicht für die Erblasserschulden. Aber dazu gibt es natürlich auch Ausnahmen:

So kann der Erblasser anordnen, dass der Vermächtnisnehmer bei Annahme des Vermächtnisses bestimmte Darlehen, die mit dem vermachten Gegenstand zu tun haben, zu übernehmen hat (bspw. finanziertes Auto). Das Gleiche gilt bei einem belasteten Grundstück (Immobilienfinanzierung) oder einem Grundstück in Erbpacht. Der Erblasser sollte im Testament also genau festhalten, ob mit den Verbindlichkeiten der Erbe oder der Vermächtnisnehmer belastet werden soll.

Wie auch der Erbe ist der Vermächtnisnehmer der Erbschaftssteuer unterworfen, kann aber die dort geregelten Freibeträge ebenfalls in Anspruch nehmen. Die Steuerpflicht entsteht dabei bereits schon im Zeitpunkt des Erbfalls, also nicht erst mit Erfüllung des Vermächtnisses.

Annahme und Ausschlagung – Vorsicht Falle!

Keiner ist gezwungen, ein Vermächtnis auch anzunehmen. Anders als beim Erben gibt es für die Ausschlagung des Vermächtnisses grundsätzlich keine Frist (Ausnahme: Fristsetzung gegenüber Pflichtteilsberechtigten). Allerdings ist dringend zu beachten, dass eine Ausschlagung des Vermächtnisses dann nicht mehr möglich ist, wenn es einmal angenommen wurde, § 2180 BGB.

Und genau hier lauert eine beliebte Falle für Pflichtteilsberechtigte:

So steht einem Pflichtteilsberechtigten (Ehegatte, Abkömmlinge, Eltern) grundsätzlich ein Anspruch auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils zu, wenn er nicht als Erbe eingesetzt wurde. Doch wurde der Pflichtteilsberechtigte ohne Erbe zu werden mit einem Vermächtnis bedacht so kann er den Pflichtteil nur dann verlangen, wenn er das Vermächtnis ausschlägt, § 2307 BGB. Und dabei ist die Vorschrift des § 2307 Abs. 2 BGB von besonderer Bedeutung, denn der Erbe kann dem Pflichtteilsberechtigten eine Frist setzen, binnen derer die Annahme des Vermächtnisses zu erklären ist. Verstreicht die Frist fruchtlos, so gilt das Vermächtnis als ausgeschlagen! Die Folge ist, dass der Pflichtteilsberechtigte hier das Vermächtnis verliert und nur noch den Pflichtteil verlangen kann.  

Beispiel 1: Der verwitwete E setzt seinen Sohn A als Alleinerben ein, ordnet aber zu Gunsten seines Sohnes B ein Vermächtnis an, wonach dieser das Haus erhalten soll, das 40% des Nachlasswertes ausmacht. Erbe A setzt dem B eine angemessene Frist zur Erklärung über die Annahme des Vermächtnisses. B ist aber mit A im Streit und denkt gar nicht daran, sich Fristen setzen zu lassen. Er ignoriert das Schreiben.

Lösung: Durch das fruchtlose Verstreichen der Frist gilt das Vermächtnis als ausgeschlagen, § 2307 BGB. B kann deshalb nur noch seinen Pflichtteil geltend machen, der in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils besteht. B erhält also nur noch 25% des Wertes des Nachlasses anstatt der ihm bedachten 40%.

Beispiel 2: Fall wie zuvor, allerdings stellt das Haus nur 10% des Nachlasswertes dar. Zudem soll B dafür einem Tierheim als Untervermächtnis € 300.000,– bezahlen. B hat gelesen, dass er einen Pflichtteilsanspruch hat und denkt sich, dass er das Haus noch zusätzlich bekommt. Er nimmt das Vermächtnis an.

Lösung: Ein einmal angenommenes Vermächtnis kann nicht mehr ausgeschlagen werden, § 2180 BGB. Nach § 2307 BGB kann B nun deshalb seinen Pflichtteil nicht mehr verlangen, er bekommt aber ein Zusatzpflichtteil als Differenz zwischen Pflichtteil (Wert: 25% des Nachlasses) und Wert des Vermächtnisses (Wert: 10% des Nachlasses). Die Tatsache, dass sein Vermächtnis selbst mit einem Untervermächtnis in Höhe von € 300.000,– belastet ist, spielt dabei aber keine Rolle! Dies ist für ihn sehr nachteilig. B kommt also durch die Annahme des Vermächtnisses mit dem Zusatzpflichtteil wertmäßig € 300.000,– schlechter weg, als wenn er dieses ausgeschlagen und nur den Pflichtteil verlangt hätte.

Fälligkeit und Verjährung

Grundsätzlich entsteht der Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses im Zeitpunkt des Erbfalls – es sei denn, der Erblasser hat dies im Testament anders geregelt, also zum Beispiel eine Frist oder eine aufschiebende Bedingung bestimmt.

Die Dreimonatseinrede berechtigt den Erben aber, die Zahlung der Nachlassverbindlichkeiten in den ersten drei Monaten nach Annahme der Erbschaft zu verweigern, § 2014 BGB. Damit wird dem Erben eine Schonfrist eingeräumt, während der er sich einen Überblick über den Nachlass und die Nachlassverbindlichkeiten machen kann. Es bleibt dem Vermächtnisnehmer aber unbenommen, den Erben dennoch sofort zur Zahlung binnen einer angemessenen Frist aufzufordern und auf diesem Weg eine Verzinsung herbeiführen.

Der Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses verjährt nach 3 Jahrenzum Jahresende. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Vermächtnisnehmer hiervon Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen können. Liegt eine Kenntnis nicht vor, so verjährt der Vermächtnisanspruch in 30 Jahren nach der Entstehung des Anspruchs.

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