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Testamentsvollstreckung als Segen

– erbrechtliche Gestaltung mit Testamentsvollstreckung –

In der anwaltlichen Beratung bemerken wir immer wieder Fehlvorstellungen darüber, was Testamentsvollstreckung ist, für wen sie geeignet ist und welche Kosten sie aufwirft. Deshalb wollen wir an dieser Stelle die Testamentsvollstreckung kurz vorstellen:

Die Testamentsvollstreckung ist ein zunächst probates Werkzeug, um dem Erblasserwillen Geltung zu verschaffen. Denn der Testamentsvollstrecker handelt allein im Interesse des Erblassers. Die Testamentsvollstreckung auf ein Regieren mit „kalter Hand aus dem Grabe heraus“, wie sie häufig umschrieben wird, zu reduzieren, greift jedoch zu kurz und wird ihr nicht gerecht. Zwar kann der Erblasser damit tatsächlich viele Dinge für einen langen Zeitraum nach seinem Ableben festlegen. Doch der Schwerpunkt der Testamentsvollstreckung sollte nach unserer Überzeugung in der Arbeitserleichterung für die Erben und der Konfliktlösung unter den Angehörigen liegen.

Hierzu nimmt der Testamentsvollstrecker den Nachlass in Besitz und sichert diesen, wobei er auch Versicherungen, Schulden, Bankangelegenheiten etc. prüft und ggf. bezahlt. Zudem erstellt er ein detailliertes Nachlassverzeichnis, so dass alle Erben und Pflichtteilsberechtigten im Bilde bleiben. Großer Vorteil für die Erben ist außerdem, dass sich der Testamentsvollstrecker um die ausstehende Einkommenssteuer des Erblassers genauso zu kümmern hat wie um die Erbschaftssteuer der Erben. Er ist überdies verantwortlich für die Erfüllung von Auflagen und Vermächtnissen und nimmt am Ende die Auszahlungen an die Berechtigten vor. Allerdings kann der Testamentsvollstrecker bspw. bei minderjährigen oder behinderten Erben die Verwaltung des Vermögens über einen längeren Zeitraum – streng nach den Vorgaben des Erblassers – übernehmen. Verschiedene Familienteile bei Patchwork-Familien brauchen sich nicht untereinander auseinandersetzen, der Testamentsvollstrecker dient hier als Puffer und neutraler Ausgleich zwischen den gegenläufigen Interessen.

Sinnvoll ist die Testamentsvollstreckung aber keineswegs nur für komplexe Familienstrukturen oder große Vermögen. Völlig unabhängig vom Vermögen wird es der überlebende Ehepartner zu schätzen wissen, wenn sich jemand der – in Anzahl und Volumen meist unterschätzten – Aufgaben und Pflichten annimmt, die nach dem Tod des Angehörigen anstehen. Die Kinder sind da meist keine ausreichende Hilfe, denn sie sind entweder selbst beruflich eingebunden oder leben weit entfernt. Zudem ist die Regelung des Nachlasses zusammen mit den Kindern sehr konfliktträchtig. Sind Kinder hingegen nicht vorhanden, wird man im Alter auf eine sichere Hilfe angewiesen sein. Ist man der Letztversterbende, sollte man jemanden damit betrauen, den Nachlass zu regeln.

Die Testamentsvollstreckung muss als solche testamentarisch angeordnet werden. Bei der Auswahl der Person gilt es immer, einige Kriterien unbedingt zu beachten: So ist es u.a. wenig sinnvoll, eine nahestehende Person zu beauftragen, die selbst als Erbe in Betracht kommt oder als Mitglied der Familie nicht neutral ist (keine Pufferfunktion). Ungeeignet ist eine Person, die mit den Aufgaben der Testamentsvollstreckung überfordert wäre bzw. aus Altersgründen den Erblasser wohl kaum überleben wird. Ideal ist es, eine geschäftserfahrene Person einzusetzen, die über entsprechende Erfahrungen und Kenntnisse verfügt. 

Zur Vergütung des Testamentsvollstreckers regelt das Gesetz insoweit nur, dass diese „angemessen“ sein soll, was später unnötige Diskussionen eröffnen kann. Wir empfehlen daher, die Vergütung am besten selbst im Testament zu bestimmen, sei es in Form einer vermögensabhängigen Pauschale mit aufwandsabhängigen Zu- und Abschlägen, sei es eine rein zeitaufwandsbezogene Vergütung (Stundensatz) oder eine Kombination aus beidem.

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