Erbfall

Erbfall – Was ist zu tun?

Rechtsanwalt Urban Schädler berät und vertritt Sie im Erbfall umfassend.Sofern Sie dies wünschen, betreut Herr Schädler Sie auch direkt nach dem Tod des Angehörigen, hilft Ihnen bei den ersten Schritten (Beerdigung, Regelung der Grabfürsorge etc.) und der Erledigung lästiger Pflichten.  

Plötzlich Erbe – die Schritte in den ersten Tagen:

 

Totenfürsorge

Nach dem Todesfall und der Abholung des Verstorbenen gilt es, zeitnah einige Dinge im Sinne der Totenfürsorge zu erledigen. Die Familie wird hierzu vom Arzt den Totenschein erhalten, der für die spätere Beantragung der Sterbeurkunde wichtig ist. Natürlich kümmert man sich zuerst um die Beerdigung und regelt diese mit dem Bestattungsinstitut. Anschließend sollte man die Angehörigen informieren und auch die Todesanzeige beauftragen. Dem Standesamt ist der Todesfall zu melden. 

Sicherung der Wohnung und des Vermögens

Zur Vermeidung von späteren Schäden ist es auch wichtig, die Wohnung des Verstorbenen vor Schäden und Zugriffen Dritter zu sichern. Gleiches gilt für das Vermögen im Übrigen und wichtige Dokumente, wie Bargeld, Wertgegenstände, Kunst, Verträge, Bankunterlagen etc. Werden jetzt von Dritten wertvolle Sachen oder auch nur Kontoauszüge entfernt, so ist das Wiederauffinden oder die Recherche nach unbekannten Konten meist schwierig oder unmöglich. Jedenfalls spart man sich mit einer schnellen Sicherung später viel Aufwand und auch Geld. 

Testament suchen und abliefern 

Dabei sollte auch gleich nachgesehen werden, ob ein Testament zu finden ist, welches dann zwingend an das Nachlassgericht (örtliches Amtsgericht) abzugeben ist. Findet ein Angehöriger nach dem Tode des Erblassers in dessen Unterlagen ein Testament auf, ist er verpflichtet, dieses unverzüglich an das Nachlassgericht abzuliefern. Wer das Testament vernichtet oder unterschlägt, begeht eine strafbare Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB). Beim Nachlassgericht kommt es dann zur sog. Testamentseröffnung, also zur Verkündung des Inhalts. Das Gericht informiert alle am Nachlass beteiligten Personen von Amts wegen. 

Sterbeurkunde beantragen

Sobald der Sterbefall im Sterberegister beurkundet wurde, können nahe Angehörige oder Personen, die ein rechtliches Interesse haben, eine Sterbeurkunde beim für den Verstorbenen zuständigen Standesamt beantragen. Die Sterbeurkunde wird benötigt für die Bestattung, der Nachlassabwicklung und für gewisse Versicherungsleistungen. Sie wird in der Regel binnen 2-5 Tagen erteilt. 

Verträge nicht vorschnell kündigen, aber schnell prüfen!

Die auf den Verstorbenen laufenden Verträge sollten unbedingt überprüft werden. Weder sollten unnütz gewordene Verträge unnötig weiterlaufen, noch sollten alle Verträge sofort gekündigt werden. Hier ist es wichtig, sich die Zeit zu nehmen und die Verträge einzeln genau durchzusehen und ein Laufenlassen oder eine Kündigung ggf. mit den anderen Erben abzusprechen. Dabei sind beispielsweise bei Wohnraummietverträgen kurze Fristen von nur einem Monat (§ 580 BGB) zu beachten! Auf der anderen Seite wäre es dringend zu raten, eine Hausratversicherung, Rechtsschutzversicherung oder Wohngebäudeversicherung weiterlaufen zu lassen, da die Risken mit dem Tod auf die Erben übergehen und diese sonst schutzlos wären. 

Lebens- oder Rentenversicherungsverträge – Vorsicht Falle!

Eine beliebte Falle, in die Angehörigen regelmäßig tappen, ist es, die Versicherungsunternehmen von Rentenversicherungen, Risikolebensversicherungen und Kapitallebensversicherungen sofort und ohne Prüfung der Verträge über das Ableben zu informieren. Der Angehörige befindet sich hier in einer Zwickmühle:Denn einerseits sind ganz kurze Fristen zu beachten, um eine Leistungskürzung oder gar einen Leistungsausschluss des Versicherers zu verhindern (bspw: Unfallversicherung: Pflicht zur Unterrichtung binnen 48 Stunden nach Kenntnis vom Tod), doch andererseits muss man auch erstmal prüfen, wer überhaupt die Versicherungsleistung bekommen soll. So ist es zwar durchaus üblich, dass die Erben auch Berechtigte an der Versicherung sein sollen, doch sicher ist dies keineswegs. Der Verstorbene kann auch Dritte zu den Bezugsberechtigten ernannt haben, die den Angehörigen möglicherweise sogar fremd sind. Hierbei kommt es dann darauf an, ob dies widerruflich oder unwiderruflich erfolgte, sodass für die Erben gegebenenfalls noch die Möglichkeit besteht, die Bezugsperson auszutauschen. Diese Möglichkeit besteht aber nur vor Auszahlung des Betrages durch die Versicherung an die bezugsberechtigte Person, nachträglich lässt sich das nicht mehr ändern

Unternehmensfortgang sichern    

Betrieb der Verstorbene ein Unternehmen, so ist die Fortführung und die Aufrechterhaltung des Unternehmens sicherzustellen. Dabei gilt: Gesellschaftsrecht vor Erbrecht! Demnach gehen gesellschaftsrechtliche Bestimmungen, wer im Falle des Todes die Geschäftsführung und vor allem die Gesellschaftsanteile erhält, dem Erbrecht vor. Daher ist es wichtig, hier zunächst den Gesellschaftsvertrag zu prüfen, wer überhaupt legitimiert ist, den Betrieb fortzuführen und über die Gesellschaftsanteile zu verfügen. 

Erbschaftssteuer und Einkommenssteuer

Nicht nur die Vermögenswerte gehen mit dem Todesfall auf den oder die Erben über. Auch die Steuerlasten. Hierbei ist natürlich an die noch nicht bezahlte Einkommenssteuer wie auch andere Steuerarten zu denken. Zudem trifft den Erben auch eine Erbschaftssteuer, soweit Freibeträge (Ehegatte € 500.000,–, Kinder € 400.000,–) überschritten oder bereits durch zuvor erhaltene Schenkungen schon ausgeschöpft wurden. Ehegatten erben innerhalb gewisser Grenzen das bewohnte Eigenheim steuerfrei. Auch hier ist eine Anzeige des Erbfalls als solchen gegenüber dem Erbschaftssteuerfinanzamt binnen 3 Monate nach Kenntnis erforderlich. 

Ansprüche Dritter

Nicht zu unterschätzen sind Ansprüche Dritter gegenüber dem Verstorbenen, die sich nicht nur am Nachlass fortsetzen, sondern für die die Erben mit ihrem Vermögen grundsätzlich haften. Auch insoweit gilt es, Verträge durchzusehen und auch die Kontoauszüge danach zu prüfen, ob beispielsweise regelmäßige Zahlungen an Dritte erfolgen. 

Ausschlagung

Binnen einer Frist von nur 6 Wochen gerechnet ab dem Zeitpunkt, in dem man davon erfährt als Erbe berufen zu sein, ist eine Ausschlagung der Erbschaft möglich. Weiß man, dass es kein Testament gibt und ist man gesetzlicher Erbe, so beginnt mit der Kenntnis vom Todesfall die Frist zu laufen. Ist ein Testament vorhanden, so beginnt die Frist mit Kenntnis des Todesfalls und des Inhaltes des Testaments. Eine Ausschlagung hat weitreichende Folgen und sollte wohlüberlegt sein. Denkbar ist alternativ, eine Nachlassinsolvenz zu beantragen. 

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