Überprüfen Sie Ihr Testament?
Sie haben bereits ein Testament? Das wäre erfreulich, denn leider macht sich nur eine Minderheit ernsthafte Gedanken über die wichtigste Vermögensentscheidung. Schließlich gilt es, sein ganzes Hab und Gut in sichere Hände zu geben, sei es an den geliebten Ehepartner, an die Kinder und Enkelkinder oder an Freunde oder gar an wohltätige Organisationen.
Doch auch wenn Sie Ihr Testament schon verfasst haben, so vergessen Sie bitte nicht, es von Zeit zu Zeit zu überprüfen. Was hilft es, auf ein Testament zu bauen, das man vor vielen Jahren verfasst hat und zu einem Zeitpunkt, als es den ein oder anderen wichtigen Menschen im eigenen Umfeld noch gar nicht gab? Oder vielleicht gibt es die bedachten Personen nicht mehr? Entscheidender ist sogar, wenn sich gravierende Veränderungen im Leben ergeben haben, sei es in persönlicher Hinsicht (neue Liebe, Heirat oder Scheidung, Geburt von Kindern) oder unter finanziellem Aspekt (Zuwachs des Vermögens, veränderte Zusammensetzung des Vermögens, Auslandsvermögen).
Das Problem beim Testament: Der verstorbene Erblasser kann im Fall einer Anfechtung nicht mehr selbst Stellung beziehen. Daher sind Verfügungen von Todes wegen, vor allem jene, die nicht unter fachlicher Beratung entstanden sind, immer mit einem gewissen Risiko verbunden. Darüber hinaus gibt es einige Fälle, die in der Praxis generell schwierig zu beurteilen sind. Ein Beispiel sind gemeinschaftliche Testamente, bei denen der länger lebende Ehepartner aufgrund des § 2271 Abs. 2 BGB häufig gebunden und in seiner Testierfähigkeit beschränkt ist. Zu Problemen kommt es hier vor allem dann, wenn im Einzelfall entschieden werden muss, ob im gemeinschaftlichen Testament oder im Erbvertrag wechselbezügliche Verfügungen im Sinne des § 2270 BGB getroffen wurden, die eine Bindungswirkung entfalten.
Aktualität: Nicht zu selten bekommt man in der anwaltlichen Praxis von den Mandanten stolz zu hören „Testament? Haben wir schon vor vielen Jahren gemacht! Wir sind gut aufgestellt.“ Fragt man jedoch nach dem konkreten Inhalt, ergeben sich schnell Unsicherheiten; bei einer konkreten Prüfung und Erläuterung des Inhalts des Testaments kommt es dann regelmäßig erst zu Aha-Effekten, aus denen schnell ein „Oha“ wird. Das damals Geschriebene wollte man so doch nie oder jedenfalls heute nicht mehr, zumal sich meist die Situation (s.o.) geändert hat.
Formalitäten: Laut eines Berichts im Focus und einer entsprechenden Studie sind knapp 50% aller Testamente unwirksam oder jedenfalls anfechtbar. In der Rechtsprechung findet man unzählige Beispiele für fehlgeschlagene Testamente. Der Klassiker ist hier – wie fast überall – der Formfehler: Neben den äußeren Formalien (bspw. Handschriftlichkeit, Unterschrift mit Abschlussfunktion, etc.) stellt sich gegebenenfalls die Frage, welches von mehreren Testamenten nun gelten soll, wenn sich das Datum nicht ermitteln lässt oder aber ein konkreter Widerruf oder eine Vernichtung vorhergehender Testamente nicht erfolgt ist. Gegebenenfalls widersprechen sich Testamente auch nicht, sollen sich vielmehr ergänzen, scheitern aber an entsprechenden Formulierungen. Rechtsbegriffe werden zudem in falscher oder missverständlicher Weise benutzt, so dass auch diesbezüglich zumindest eine Anfechtung durch enterbte Personen in Frage kommt.
Eine Überprüfung des Testaments sollte daher regelmäßig alle 3 – 5 Jahre erfolgen und zudem anlassbezogen stets nach einer gravierenden Veränderung der Lebensumstände oder des Vermögens. Wir helfen Ihnen gerne, Ihr schon erstelltes Testament zu verstehen und erläutern Ihnen die darin getroffenen Regelungen. Sollten diese nicht (mehr) Ihren Vorstellungen entsprechen, so entwerfen wir in enger Absprache mit Ihnen eine neue letztwillige Verfügung.