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Testament diskutieren oder verheimlichen?

Weihnachten steht vor der Tür, die Familie kommt zusammen und es gibt Gelegenheiten, das Thema Erbe und Testament anzusprechen. Immer wieder fragen Mandanten uns dazu, ob sie ihren letzten Willen vor der Familie und den Bedachten geheim halten sollen oder ob es besser ist, ihn offen zu diskutieren. Wenngleich wir von einer offenen Diskussion regelmäßig abraten, ist die Antwort des Juristen wohlbekannt: „Es kommt darauf an….“

Allgemein gilt unsere Empfehlung: Den letzten Willen den Angehörigen in groben Zügen darzulegen, sorgt für Verständnis, ob der einzelnen Verfügungen. In der Regel möchte man schließlich nicht mit seinem Testament einen regelrechten Krieg zwischen den lieben Angehörigen auslösen. Da erscheint es zweckmäßig, die Hinterbliebenen einzuweihen und die maßgeblichen Gründe, wie die Versorgung des Ehepartners oder des behinderten Kindes, steuerliche Erwägungen etc. zu erläutern. Auch können die Wünsche, wie mit einzelnen Vermögensgegenständen, Immobilien, Firmenbeteiligungen umgegangen werden soll und wer gegebenenfalls zu Rate gezogen wird, besprochen werden. Ein Motiv für eine Offenlegung kann auch sein, sich die Gunst und Pflege der bedachten Personen auch in den letzten Lebensjahren oder – tagen zu sichern. Als einen sehr wichtigen Grund für eine Darlegung der letztwilligen Verfügungen erachten wir die Möglichkeit, die eigenen Verfügungen anhand der Reaktionen oder ggf. Vorbehalte der Bedachten und Angehörigen zu überprüfen und eventuell zu korrigieren. Aus unserer Sicht ist jedoch eines ganz wesentlich: eine regelrechte Diskussion oder gar Rechtfertigung für den letzten Willen ist nicht angebracht. Jeder kann und sollte selbst nach eigenen Vorstellungen seinen letzten Willen fassen und niederlegen. Ein Recht von Kindern oder Ehepartnern bei der Gestaltung mitzumischen, existiert genauso wenig wie es ein Recht gibt, grundsätzlich etwas zu erben – mit Ausnahme der Mindestbeteiligung in Form eines Pflichtteils.

Im Einzelfall mag es aber doch auch gewichtige Gründe geben, eine Offenlegung des letzten Willens zu vermeiden. Gerade dann, wenn man sich nicht in der Lage fühlt, dem Drängen der Angehörigen Herr zu werden und tatsächlich befürchtet, sich vor der eigenen Familie rechtfertigen zu müssen, so kann es durchaus empfehlenswert sein, Stillschweigen zu wahren. Dann ist meist aber ein ausführlicheres Testament oder ein Begleitbrief sinnvoll, um die Motive der einzelnen Verfügungen zu erläutern, wenn Unklarheiten oder Streitigkeiten zu erwarten sind.

Ein weiterer Grund Stillschweigen zu wahren, sind die Vorschriften des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (Bayern), das tatsächlich die Testierfreiheit einschränkt. Um zu gewährleisten, dass alle Bewohner eines (Alters-)Heimes gleichbehandelt werden, dürfen sich weder Heimbetreiber noch Heimmitarbeiter von den Bewohnern Leistungen versprechen lassen. Entscheidend ist hierbei die Kenntnis von der Verfügung. Kennt die Pflegerin oder der Pfleger die Verfügung, ist diese unwirksam. Wenn ein Heimbewohner aber still und heimlich ein Testament verfasst, in dem steht, dass seine Pflegekraft alles erben soll, dann darf diese das Erbe annehmen.

Hineinreden lassen sollte man sich beim letzten Willen nicht, doch bei der Gestaltung, der Formulierung und der Umsetzung Ihres Testamentes unterstützen wir Sie kompetent und diskret.

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Umfassend vorgesorgt? Die Notwendigkeit der Errichtung eines Testaments und der regelmäßigen Überprüfung desselben auf Aktualität und Wirksamkeit haben wir an

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