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– steuerliche Anerkennung abgelehnt –

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit wegweisendem Urteil vom Ende vergangenen Jahres über die Besteuerung von Vermächtnissen unter der sog. Jastrowschen Klausel entschieden. Diese Entscheidung betrifft insbesondere die steuerliche Behandlung von Berliner Testamenten mit verschärften Pflichtteilsstrafklauseln.

Worum es geht: Mit dem Berliner Testament setzen sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben ein und nach dem Tod des Letztversterbenden werden üblicherweise die Kinder zu Schlusserben. Um den zunächst überlebenden Ehegatten vor Pflichtteilsansprüchen der Kinder zu schützen, kann man diese Verfügungen mit einer Pflichtteilsstrafklausel versehen. Dann bekommen diejenigen Kinder, die beim ersten Erbfall den Pflichtteil verlangen auch nur den Pflichtteil beim zweiten Erbfall. Dies führt grundsätzlich allerdings dazu, dass die Kinder vom Erstversterbenden nichts erhalten und deshalb auch insoweit den steuerlichen Freibetrag von 400.000 Euro ungenutzt lassen.

Falls die Kinder also keinen Pflichtteilsverzicht unterzeichnet haben, könnten sie beim Tod des Erblassers den Pflichtteil einfordern. Es kann vorkommen, dass der mögliche Pflichtteil aus dem ersten Erbfall zusammengerechnet mit dem Pflichtteil des zweiten höher ausfällt als der gesetzliche Erbteil derjenigen Kinder, die ihren Pflichtteilsanspruch erst nach dem zweiten Erbfall geltend machen. Damit diese Kinder nicht benachteiligt werden, kann deren Erbe mithilfe der Jastrowschen Klausel erhöht und der Pflichtteilsanspruch der anderen Kinder, also derjenigen die nicht „mitspielen“, reduziert werden. Die Klausel kann somit also als zusätzliche Abschreckung vor einer Inanspruchnahme des Pflichtteils nach dem ersten Erbfall dienen.

Die nach dem Juristen Hans Jastrow benannte, durchaus beliebte Klausel ermöglicht also einerseits einen Schutz des überlebenden Ehegatten vor den Forderungen der Kinder und verhindert andererseits, dass willfährige Kinder am Schluss schlechter gestellt sind, als diejenigen, die sofort ihre Ansprüche durchsetzen. Zudem sollte sie die Ausnutzung der Freibeträge ermöglichen, indem die Vermögensübertragung vom Erstversterbenden direkt auf die Kinder zeitlich hinausgezögert wurde. Konkret wird den Kindern ein Vermächtnis vom Erstversterbenden eingeräumt, welches aber erst dann fällig werden sollte, wenn auch der zweite Ehepartner verstirbt (betagtes Vermächtnis). Das Vermächtnis sollte dann steuerlich begünstigt sein, weil die Kinder dieses rechtlich vom Erstversterbenden erhalten und den Rest der Erbschaft vom letztversterbenden Elternteil. Die Kinder sollten also den steuerlichen Freibetrag zweimal – von jedem Elternteil einmal – in Anspruch nehmen können.

Die Entscheidung des BFH: Mit der nun ergangenen Entscheidung wird das Vermächtnis, welches zivilrechtlich vom Erstversterbenden stammt, nicht mehr begünstigt und erbschaftssteuerrechtlich nun so behandelt, als komme es von dem Letztversterbenden. Im Ergebnis muss also der letztversterbende Ehegatte das Erbe zunächst voll versteuern und darf die betagten, also noch nicht fälligen Vermächtnisse nicht abziehen. Die erbenden Kinder können am Ende zwar die ihnen zustehenden Vermächtnisse als Nachlassverbindlichkeiten nach dem Tod des zweiten Elternteils abziehen, aber sie müssen beides als vom Letztversterbenden stammend versteuern. Eine Doppelbesteuerung des Erbes durch die Kinder ist damit zwar nicht gegeben, aber den Freibetrag können sie trotz zweier Erbfälle nur einmal in Anspruch nehmen. Im Ergebnis macht das Urteil jedenfalls in den Erbfällen, in denen der steuerliche Freibetrag erheblich ins Gewicht fällt, die Jastrowsche Klausel deutlich unattraktiver. Bei sehr großen Vermögen bleibt sie eine wirksame Abschreckung vor ungeduldigen Kindern.  

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