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Grenzen der Testierfreiheit

Die Testierfreiheit ist das Recht, nach freiem Belieben Anordnungen und Bestimmungen über das Vermögen nach dem Tod zu treffen. So kann ein jeder durch Testament oder Erbvertrag seine Erben und damit seine Vermögensnachfolger bestimmen, sein Vermögen unter mehreren Personen aufteilen oder Verwandte oder den Ehegatten von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen. Die Testierfreiheit ist ein unverzichtbares Recht und verfassungsrechtlich garantiert. Die Grenzen der Testierfreiheit finden sich erst dort, wo Rechte anderer oder die gesellschaftliche Ordnung gefährdet sind. Das ist eine erträgliche Einschränkung, gemessen an den dadurch geschützten Werten. Sie schützt nicht zuletzt den Erblasser und damit die Effektivität des Erbrechts. Diese Beschränkungen und Grenzen der Testierfreiheit sollte man kennen:

Bindende Verfügungen: Eine wichtige Beschränkung ergibt sich beim gemeinschaftlichen Testament oder beim Erbvertrag mit einem Dritten dadurch, dass man sich von diesem nicht mehr ohne Weiteres einseitig lösen kann (wechselbezügliche Verfügungen), was Voraussetzung für eine anderslautende Verfügung wäre. Vor dem Tod des Ehegatten oder Vertragspartners ist dies zwar regelmäßig möglich (nicht unbedingt beim Erbvertrag), doch gilt es hier Formvorschriften einzuhalten. Dies ist auch dann bedeutsam, wenn der Ehegatte zwischenzeitlich testierunfähig wurde, bspw. durch eine geistige Erkrankung. Nach dem Tod des Ehegatten ist man dann an die Verfügungen gebunden, was ursprünglich auch so gewollt war. Häufig vergehen aber zwischen Abfassung des Testaments und dem Tod des Erstversterbenden oder gar dem bevorstehenden eigenen Tod viele Jahre, wenn nicht Jahrzehnte, und die Interessenslage ist nun eine andere. Hier gilt es, ganz besonders zu beider Lebzeiten immer auf Aktualität der Verfügungen zu achten. Aber vor allem sind Regelungen aufzunehmen, die eine spätere Anpassung nach dem Tod des Erstversterbenden erlauben. Jedenfalls bei gravierender Änderung der Familien- oder Vermögensverhältnisse sollte es dem überlebenden Ehegatten möglich sein, angemessen zu reagieren und die Verfügungen in gewissem Rahmen abzuändern.

Pflichtteilsanspruch: Grundsätzlich kann man jeden zum Erben einsetzen und umgekehrt von der Erbfolge ausschließen. Zum Schutz des engsten Familienkreises und quasi als Fortführung der Sorgeverpflichtungen des Erblassers für diesen Zirkel, kann man grundsätzlich Kinder und Ehegatten (ggf. Eltern und Enkel) nicht vollständig vom Nachlass abschneiden. Sie erhalten zumindest ein Minimum. Umgehen lässt sich dies in der Regel nur durch frühzeitige Schenkungen an Dritte. 

Pflegeheim: Zum Schutze der Erblasser bzw. der Heimbewohner vor einer Ausbeutung dürfen sich Pflege- und Wohnheime geldwerte Vorteile nicht versprechen oder gewähren lassen, soweit sie über das vereinbarte Entgelt oder Aufmerksamkeitsgeschenke hinausgehen.

Sittenwidrigkeit: Sittenwidrige Verfügungen sind heute nur noch wenige denkbar, aber dann gegeben, wenn der Erblasser durch seine Verfügung den Erben durch Druck in seinen Grundrechten massiv beschränkt. Diese rote Linie des BGH zu überschreiten, schaffte nicht einmal das Haus Hohenzollern, wonach das „Hausgut“ eines fürstlichen Hauses nur auf den jeweils ältesten männlichen Abkömmling übergeht und auch nur unter der Voraussetzung, dass der Erbe keine nicht ebenbürtige Ehe eingegangen ist.  

Natürlich setzt der Gesetzgeber auch Grenzen durch Formvorschriften, die bei den letztwilligen Verfügungen einzuhalten sind. Diese stehen aber auch im Interesse des Erblassers, möchte er doch seine Verfügungen auch wirksam und belegbar treffen.

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