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Grenzen der Ehegattenprivilegien

Dem überlebenden Ehegatten stehen bekanntlich gewisse steuerliche Privilegien zu. In Steuerklasse I zahlt er den niedrigsten Steuersatz in der Regel zwischen 7 bis 19 %, bei großen Nachlassen aber auch bis 30 %. Zudem genießt er den höchsten Freibetrag von 500.000 Euro. Doch bei den weiteren Punkten wie Familienheim oder fiktiver Zugewinnausgleich setzen Gesetz und Gericht durchaus auch Grenzen:    

Familienheim: Das Familienheim als ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Haus bzw. Eigentumswohnung – unabhängig ob im Inland, der EU oder dem EWR gelegen – kann der überlebende Ehegatte steuerbefreit erben. Diese Befreiung entfällt jedoch rückwirkend, wenn der Überlebende innerhalb von 10 Jahren freiwillig die Selbstnutzung aufgibt. Das Privileg bleibt deshalb erhalten, wenn bspw. ein Umzug ins Pflegeheim unausweichlich ist. Als Familienheim gilt aber nur das letzte tatsächlich als Lebensmittelpunkt genutzte Eigenheim, wie das Finanzgericht München bereits im Juni 2021 entschied. Zweitwohnungen oder Ferienhäuser können damit nicht steuerbefreit vererbt werden. Auch bei gleichzeitiger oder aufeinanderfolgender Nutzung verschiedener Immobilien, ist immer nur ein einziges, nämlich das letzte Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG privilegiert. Als Lösung bietet sich hier die Zuwendungen unter Lebenden (Schenkung) an: Weder Gesetz noch Rechtsprechung schränken die Eheleute hierbei ein. Zwar wird man sehr gut begründen müssen, warum zwei Immobilien gleichzeitig das Familienheim darstellen. Allerdings ist eine zeitlich aufeinanderfolgende Bestimmung von Immobilien als Familienheim durchaus möglich. Zieht man also bspw. alle zwei Jahre um, so kann man jedes Mal das gerade bewohnte Haus als Familienheim – wertunabhängig – dem Ehepartner ganz oder teilweise überlassen. Völlig frei von Schenkungssteuer! 

Zugewinnausgleich: Leben die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so bedeutet dies, dass im Falle einer Scheidung oder bei Tod der während der Ehe erzielte Zugewinn zwischen den Ehepartnern ausgeglichen wird. Hierzu hat man aus Differenz von Anfangsvermögen und Endvermögen jeweils den Zugewinn bei beiden Personen zu ermitteln und die Differenz auszugleichen. Starten also beide mit 0,– Euro Anfangsvermögen in die Ehe und hat der Erblasser zum Todeszeitpunkt 1 Mio. Euro, während der Überlebende weiterhin mit 0,– Euro nichts hat, so ist der Zugewinn die 1 Mio. Euro. Dieser ist zwischen den Eheleuten auszugleichen, so dass der Überlebende, so er denn Erbe wird, 500.000 Euro als fiktiven Zugewinnausgleich steuerfrei erbt. Soweit so gut. Wurde die Zugewinngemeinschaft aber zeitlich nach der Eheschließung durch Ehevertrag vereinbart, so ist Vorsicht geboten. Hierbei ist zwischen der zivilrechtlichen Folge, also die Forderungen unter den Eheleuten, und der steuerlichen Konsequenz zu unterscheiden. Vereinbaren die Eheleute beispielweise, dass die Zugewinngemeinschaft rückwirkend von Beginn ihrer vielleicht schon viele Jahre bestehenden Ehe gelten soll, so ist der Ausgleichsanspruch eben von Beginn an der Ehe zu berechnen. Das Finanzamt erkennt diesen Betrag jedoch nur dann als steuerfreien Erwerb an, wenn die Auseinandersetzung unter Lebenden erfolgt und tatsächlich bezahlt wird. Im Todesfall hingegen lautet die gesetzliche Regelung, dass nur der Zugewinn steuerfrei ist, soweit er sich ab dem Zeitpunkt des Ehevertrages berechnet, also über einen kürzeren Zeitraum. Dies kann gravierende Abweichungen ergeben.  Auch hier raten wir, Lösungen noch zu Lebzeiten zu suchen. Zur steuerbegünstigten Übertragung von Vermögen zwischen Eheleuten bietet sich hierbei in vielen Fällen eine sog. Güterstandsschaukel (hierzu in 2 Wochen mehr) an. 

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