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Pflichtteil – Was ist das genau?

Jeder kennt den Begriff des Pflichtteils, aber was genau damit gemeint ist, wer berechtigt sein kann und wie er sich berechnet, ist häufig unklar. Der Pflichtteil ist sozusagen die vom Gesetz vorgesehene Mindestbeteiligung bestimmter Personen am Erbe. Er ist somit ein Ersatz für die Fürsorgepflichten des Erblassers gegenüber seinen nahen Angehörigen. Der Pflichtteilsberechtigte wird aber nicht selbst Erbe, sondern hat nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben auf Geld.  

Wer ist Berechtigter?

Der Kreis der Pflichtteilsberechtigten ist eng und umfasst neben dem Ehegatten (auch der eingetr. Lebenspartner) die Abkömmlinge und die Eltern. Leibliche und adoptierte Kinder sind pflichtteilsberechtigt, ebenso die Enkel, wenn ihr jeweiliger Elternteil, der sie mit dem Erblasser verbindet, vorverstorben ist. Die Eltern des Erblassers sind jedoch nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel) hinterlässt. Nicht pflichtteilsberechtigt hingegen sind Geschwister, Großeltern, Cousins, Stiefkinder oder nichteheliche Lebenspartner.

Welche Voraussetzungen sind erforderlich?

Den Pflichtteil gibt es nur, wenn man per Testament oder Erbvertrag enterbt wurde. Dabei muss die Enterbung nicht ausdrücklich erfolgen, man ist bereits dann enterbt, wenn man im Testament nicht erwähnt wird. In der Praxis besonders relevant ist der Pflichtteil bei einer Ausschlagung: Ist ein grds. Pflichtteilsberechtigter (s.o.) zwar als Erbe eingesetzt, wird dieses Erbe jedoch belastet (u.a. Vor- und Nacherbschaft, Teilungsanordnung, Auflage, Vermächtnis), so kann man in diesen besonderen Fällen das Erbe ausschlagen und stattdessen den Pflichtteil verlangen.

Wie berechnet sich der Pflichtteil?

Der Pflichtteil ist wertmäßig die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der gesetzliche Erbteil ist wiederum dasjenige, was der Pflichtteilsberechtigte bekommen hätte, wenn es kein Testament/Erbvertrag gegeben hätte und der Nachlass nach den gesetzlichen Regelungen vererbt worden wäre. Dies ist wiederum u.a. abhängig von der Anzahl der Kinder und dem Güterstand der Ehe und bedarf stets einer Untersuchung im Einzelfall. Dabei spielen auch Schenkungen des Erblassers an Dritte in den letzten 10 Jahren häufig eine erhebliche Rolle.

Welche Verjährungsfristen gelten?

Grundsätzlich verjährt der Pflichtteilsanspruch nach 3 Jahren. Nur zu Gunsten minderjähriger Kinder existiert eine gesetzliche Hemmung dieser Frist bis zum Ablauf des 21. Lebensjahres.

Ist die Entziehung des Pflichtteils möglich?

Immer wieder wird damit gedroht, den Kindern bei entsprechenden Verwerfungen mit den Eltern oder bei unlauterem Lebenswandel den Pflichtteil zu entziehen. Gelegentlich wird dies auch per Testament versucht. Meist vergeblich, denn der Gesetzgeber hat – zum Schutz der engsten Angehörigen – dazu enge Schranken gezogen. Die Entziehung des Pflichtteils ist demnach nur in wenigen Ausnahmefällen möglich und bedarf stets der sorgfältigen Begründung, um Aussichten auf Erfolg zu haben.

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