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Lebensversicherung im Nachlass

In unserem Beitrag im Isar-Anzeiger vom 06.07.2023 hatten wir unter anderem auf die Besonderheiten einer Lebensversicherung im Nachlass aufmerksam gemacht. Aufgrund vieler Nachfragen zu diesem Thema möchten wir im Folgenden hierauf gerne nochmals eingehen: 

Benennt der Versicherungsnehmer/Erblasser einer Lebensversicherung für seinen Todesfall einen Bezugsberechtigten, so geschieht dies regelmäßig zum einen widerruflich und zum anderen in Form einer Schenkung ohne notarielle Beurkundung. Ist der Bezugsberechtigte auch zugleich Erbe, so geht die Versicherungsleistung unproblematisch an diesen, auch wenn sie rechtlich nicht in den Nachlass fällt. Interessanter ist aber der Fall, wenn der Erblasser einen Dritten zum Bezugsberechtigten ernennt, der eben nicht Erbe wird. Dann kommt es häufig zu einem Wettlauf zwischen dem Erben und dem Bezugsberechtigten.   

Die Bezugsberechtigung ist zwar mit dem Tod des Erblassers nicht mehr widerruflich. Für die Frage, ob der Bezugsberechtigte die Versicherungssumme behalten darf, ist allerdings allein sein Verhältnis zum Erblasser (sog. Valutaverhältnis) entscheidend. Dieses Verhältnis stellt der Schenkungsvertrag (§ 516 BGB) dar. Die Besonderheit bei der Lebensversicherung und somit auch rechtlicher Grund für den Wettlauf ist nun aber, dass der Schenkungsvertrag zwischen Erblasser und Bezugsberechtigtem zu Lebzeiten des Erblassers regelmäßig noch nicht bindend geschlossen ist.

Der Erblasser beauftragt nämlich das Lebensversicherungsunternehmen, nach seinem Tod sein Schenkungsangebot an den Bezugsberechtigten zu überbringen. Dies geschieht regelmäßig durch Anweisung der Versicherungssumme, die dann vom Bezugsberechtigten natürlich dankend angenommen wird. Mit diesem Angebot und der Annahme ist der Schenkungsvertrag zustande gekommen und dann bindend.

Die Chance des Erben besteht nun genau darin, das Zustandekommen des Schenkungsvertrages zu verhindern. Als Rechtsnachfolger des Erblassers kann er den von dem Erblasser an die Versicherung erteilten Auftrag, das Schenkungsangebot dem Bezugsberechtigten zu überbringen, widerrufen. Ebenso kann das Schenkungsangebot auch direkt dem Bezugsberechtigtem gegenüber widerrufen werden, was vorsorglich auch erfolgen sollte. Ist der Erbe schnell genug und kommt er somit der Versicherung zuvor, so kann er eine Auszahlung an den Bezugsberechtigten tatsächlich dauerhaft verhindern. Die Versicherungssumme fließt dann komplett zu Gunsten des Erben in den Nachlass. Der Bezugsberechtigte geht leer aus.

In steuerlicher Hinsicht unterliegt die Versicherungssumme der Erbschaftssteuer, unabhängig davon, ob der Bezugsberechtigte sie erhält (Vermögensvorteil aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages) oder ob sie in den Nachlass fällt (Erwerb durch Erbanfall). 

Ist die Auszahlung an den Bezugsberechtigten erfolgt, verringert sich der Nachlasswert. Pflichtteilsberechtigten steht deshalb gegen den Erben, ggf. auch gegen den Bezugsberechtigten, ein Ergänzungsanspruch zu. Dazu wird der Nachlasswert für die Pflichtteilsberechnung grds. um den Rückkaufswert der Lebensversicherung, der zum Todestag bestanden hätte, hinzugerechnet. Die Höhe der Versicherungssumme spielt dabei keine Rolle.

Will der Erblasser den Wettlauf zwischen seinem Erben und dem Bezugsberechtigten vermeiden, so stehen ihm mehrere Gestaltungsmöglichkeiten offen.

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