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Umfassend vorgesorgt?

Die Notwendigkeit der Errichtung eines Testaments und der regelmäßigen Überprüfung desselben auf Aktualität und Wirksamkeit haben wir an dieser Stelle schon oft betont. Doch ist es für Sie damit getan? Leider nein! Ohne Sorgen um die Hinterbliebenen und das zu hinterlassende Vermögen kann nur derjenige in die Zukunft blicken, der an weitere Verfügungen gedacht und diese auch zu Papier gebracht hat. Dies gilt zunächst für die Sicherstellung Ihrer eigenen Versorgung im Falle schwerer Krankheit oder eines Unfalls und eben auch für den Fall Ihres Ablebens. Zusätzlich zu Ihrem Testament sollten Sie also an Folgendes denken:

Patientenverfügung: Sie kommt dann zum Tragen, wenn Sie körperlich oder geistig nicht mehr in der Lage sind, Ihren Willen zu äußern. Mit der Patientenverfügung erteilen Sie so u.a. dem behandelnden Arzt vorsorglich und verbindlich mit, welche medizinischen und pflegerischen Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen sind. Muster sind im Internet zwar zuhauf vorhanden, doch nicht nur Änderungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung, sondern auch Ihre konkreten Vorstellungen – gerade bei Vorerkrankungen – machen eine Beratung zu einer individuellen Lösung erforderlich.

Vorsorgevollmacht: Mit dieser ermächtigen Sie eine kompetente Person Ihres Vertrauens, die damit korrespondierende Patientenverfügung umzusetzen und darüber hinaus, sich um Ihre persönlichen Angelegenheiten (Aufenthaltsbestimmung, Pflege, Post etc.) und Ihr Vermögen zu kümmern. Idealerweise vermeiden Sie damit eine rechtliche Betreuung! Aber auch für die Zeit nach Ihrem Tod bis zur vielleicht Monate später stattfindenden Testamentseröffnung, kann der Vollmachtnehmer damit in Ihrem Sinne handeln. Mit der transmortalen Vollmacht ist es möglich, das von Ihnen hinterlassene Vermögen zu sichern und zu verwalten; Ihren Hinterbliebenen kann Zugang zu ggf. dringend benötigtem Geld verschafft werden. In vielen Fällen wird dadurch überdies der teure Erbschein entbehrlich. Auch hier existieren Muster und Vordrucke im Internet. Abgesehen von der mangelnden Individualisierung stellen sich diese in der Praxis und in den relevanten Themen aber allesamt als nutzlos dar, denn Banken erkennen sie – erfahrungsgemäß – schlicht nicht an und für Grundstücksgeschäfte oder Gesellschaftsbeteiligungen reichen sie ohnehin nicht. Eine Individualisierung und notarielle Beurkundung der Vollmacht ist daher unbedingt anzuraten. 

Betreuungsverfügung: Mit einer solchen legen Sie fest, wer Ihr Betreuer werden soll, falls sich eine rechtliche Betreuung doch nicht vermeiden lässt. Das Gericht ist in der Regel an Ihre Verfügung gebunden und Sie verhindern damit, einen völlig fremden Berufsbetreuer vorgesetzt zu bekommen.

Sorgerechtsverfügung und -vollmacht: Sie haben minderjährige Kinder? Dann sollten Sie unbedingt regeln, wer zu Ihren Lebzeiten – wenn Sie nicht mehr handlungsfähig sind – oder nach Ihrem Ableben, für Ihre Kinder das Sorgerecht ausübt. Mit der Sorgerechtsverfügung können Sie als Mutter oder Vater einen Vormund für Ihren Todesfall benennen. So liegt die Entscheidung nicht allein beim Familiengericht. Ihre Verfügung ist fundiert zu begründen und muss als letztwillige Verfügung auch die entsprechende Form – handgeschrieben und unterschrieben oder notariell beurkundet – wahren. Ein Muster oder Vordruck aus dem Internet reicht auch hier nicht aus. Eine Vertretung zu Ihren Lebzeiten regeln Sie mit einer entsprechenden – ausdrücklich widerrufbaren – Vollmacht.

Testamentsvollstreckung: Sie haben niemanden, der sich gewissenhaft um Ihr Erbe kümmert und das Testament nach Ihren Vorstellungen umsetzt, oder Sie hinterlassen mehrere Ihnen liebe Personen, die sich aber untereinander nicht gewogen sind (Patchworkfamilie, uneheliche Kinder etc.)? In solchen und vielen anderen Fällen ist die Testamentsvollstreckung durch einen neutralen Dritten ratsam. Die Person des Testamentsvollstreckers und die Kosten bestimmen Sie selbst.

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