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Gesetzliche Erbfolge bei Lücke im Testament

Legen Sie in Ihrem Ehegattentestament nicht ausdrücklich die Erbfolge für den Fall des Todes des Erstversterbenden fest, so tritt – meist ungewollt – gesetzliche Erbfolge ein. Denken Sie deshalb bitte daran, in Ihrem Testament für jeden Erbfall die Erben genau zu bestimmen, um Missverständnisse oder Lücken zu vermeiden.

Ehegatten nutzen oft das Privileg, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten. Doch in anwaltlicher Praxis erleben wir immer wieder eine Fehlvorstellung über den gesetzlichen Güterstand, wodurch es dann zu nicht gewollten Formulierungen im Testament kommt. Schließen Sie keinen Ehevertrag, so führen Sie Ihre Ehe im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das Vermögen der Ehepartner gehört demnach nicht beiden, wie eben viele denken. Ganz im Gegenteil stellt der gesetzliche Güterstand eine Gütertrennung dar, allerdings mit der Besonderheit, dass im Falle der Aufhebung desselben (durch Tod, Scheidung oder Vertrag) der gemeinsam während der Ehe erzielte Zugewinn zwischen den Eheleuten ausgeglichen wird. Die Gemeinschaft bezieht sich also nur auf den Zugewinn, daher auch der Begriff Zugewinngemeinschaft.

Da aber viele davon ausgehen, mangels Ehevertrags als Ehegatten gemeinschaftliches Vermögen zu haben – was falsch ist -, regeln sie dort nur die Erbfolge nach dem Tod beider Ehegatten. Sie vergessen, die Erbfolge nach dem Tod des Erstversterbenden zu regeln, wodurch dann die gesetzliche Erbfolge eintritt, und zwar auch dann, wenn dies nicht beabsichtigt ist.

In einem Fall vor dem Oberlandesgericht München hatten Ehegatten ein Testament errichtet, in dem sie zu ihrem Alleinerben einen ihrer zwei Söhne einsetzten, den anderen Sohn ausdrücklich enterbten und bestimmten, dass das Testament nur gelten soll, wenn sie beide tot sind. Als der Mann stirbt, meint die Witwe Alleinerbin zu sein.

Vor Gericht hatte sie damit keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht teilte nicht die Auffassung des Nachlassgerichts, wonach sich im Rahmen der Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments der Ehegatten nach deren Willen die Einsetzung der Witwe als Alleinerbin nach dem Vorversterben des Erblassers ergebe. Im Testament sei keine ausdrückliche Erbeinsetzung der Witwe vorgesehen. Auch durch Auslegung des Testaments komme man nicht zu einem anderen Ergebnis. Dabei komme es auf den wirklichen Willen des Erblassers an. Zugleich müsse aber der ermittelte Wille zumindest im Testament angedeutet sein, damit er formgerecht und damit wirksam erklärt worden ist. Die Wahl eines gemeinschaftlichen Testaments ist hierfür nach Ansicht der Richter nicht ausreichend. Auch wenn Ehegatten sich üblicherweise gegenseitig selbst bedenken, stelle diese Tatsache keinen ausreichenden Anhalt für eine gegenseitige Erbeinsetzung dar. Denn hier hatten die Ehegatten den Fall des Erstversterbens eines von ihnen gerade ungeregelt gelassen. Die Unwissenheit über den Eintritt der gesetzlichen Erbfolge nach dem Tod des Erstversterbenden, ändert nach Auffassung des Oberlandesgerichts nichts. Denn die gesetzliche Erbfolge beruhe nicht auf dem Willen des Erblassers, sondern tritt kraft Gesetzes unabhängig von dessen Willen als Folge davon ein, dass dieser von seinem Recht zur Gestaltung der Erbfolge durch letztwillige Verfügung nicht Gebrauch gemacht hat. In der Folge wurde die Witwe nur Miterbin zu ½ neben ihren Söhnen, die jeweils ¼ bekamen. Ein Ergebnis, welches die Eheleute sicherlich vermeiden wollten. 

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