Formmängel bei Testamenten
Ein Großteil der vorhandenen Testamente ist unwirksam oder jedenfalls anfechtbar. Dies ist die Realität – völlig abgesehen davon, dass ein weiterer Teil der Testamente nicht mehr aktuell ist oder aber aus anderen Gründen nicht den Willen des Erblassers widerspiegelt.
Immer wieder wird man in der anwaltlichen Frage konfrontiert, ob man das Testament nicht mit dem Computer schreiben und den Ausdruck unterzeichnen könne. Manche Mandanten bringen auch solche Testamente in die Beratung schon mit. Zum Glück kann man diesen Fehler zu Lebzeiten des Erblassers noch beheben, doch es muss klar sein, dass solche „Testamente“ leider nicht das Papier wert sind, auf dem sie geschrieben sind.
Hierzu gibt es ganz klare gesetzliche Vorgaben, wonach ein Testament vollständig handschriftlich verfasst und auch unterschrieben sein muss. Eheleute sind beim gemeinschaftlichen Testament insoweit privilegiert, indem es ausreichend ist, wenn einer der Ehepartner das Testament schreibt und unterzeichnet und der andere es mitunterzeichnet. Eine weitere gesetzliche Möglichkeit ist das notarielle Testament, welches aber nur in bestimmten Fällen notwendig ist, sich jedoch meist als kostenintensiv und deshalb auch als unflexibel erweist. Denn eine Änderung löst meist erneut die vollen Kosten aus. Und natürlich sieht das Gesetz in Notfällen auch besondere Testamentsformen vor (Nottestament, Seetestament etc.)
Der oben erwähnte Computerausdruck ist somit nicht ausreichend. Aber wie steht es um maschinenschriftliche Anlagen, die man dem Testament beifügt? Der Bundesgerichtshof hatte im Jahr 2021 über einen Fall zu entscheiden, in dem Eheleute ihren in Italien befindlichen Immobilienbesitz gesondert einem Freundeskreis zukommen lassen wollten, deren Mitglieder einem dem Testament beigefügten und separat unterzeichneten Ausdruck entnommen werden sollte. Die darin Bedachten klagten ihr Erbe ein, erlitten damit aber Schiffbruch. Der BGH wies deren Ansinnen zurück und hielt fest:
„Werden – wie hier – die konkreten Erben in einem eigenhändigen Testament erst durch die Bezugnahme auf eine nicht die Testamentsform wahrende Anlage und nicht bereits allein durch den Wortlaut des Testaments individualisierbar bestimmt, liegt eine wirk-
same Erbeinsetzung insgesamt nicht vor.“
Zwar wurde es von manchen Gerichten durchaus akzeptiert, seinem Testament zur näheren Erläuterung von Verfügungen maschinenschriftliche Anlagen beizufügen, doch ist hierbei nicht erst seit der zitierten BGH-Entscheidung höchste Vorsicht geboten. In der Regel wird man um den Mehraufwand, wirklich alles handschriftlich zu verfassen und zu unterzeichnen, nicht umhin kommen, will man die Wirksamkeit seiner wohl umfassendsten Vermögensentscheidung nicht gefährden.
In der Praxis findet man unzählige Beispiele für fehlgeschlagene Testamente. Der Klassiker ist der Formfehler: Neben den äußeren Formalien (bspw. Handschriftlichkeit, Unterschrift mit Abschlussfunktion, etc.) stellt sich gegebenenfalls die Frage, welches von mehreren Testamenten nun gelten soll, wenn sich das Datum nicht ermitteln lässt oder aber ein konkreter Widerruf oder eine Vernichtung vorhergehender Testamente nicht erfolgt ist. Gegebenenfalls widersprechen sich Testamente auch nicht, sollen sich vielmehr ergänzen, scheitern aber an entsprechenden Formulierungen. Rechtsbegriffe werden zudem in falscher oder missverständlicher Weise benutzt, so dass auch diesbezüglich zumindest eine Anfechtung durch enterbte Personen in Frage kommt.