Erbstreit vermeiden
Bis auf seltene Ausnahmen wünschen sich Erblasser, die Hinterbliebenen mögen sich über den Nachlass nicht streiten und die Verteilung als gerecht empfinden oder jedenfalls die Entscheidungen nachvollziehen und respektieren. Leider zeigt sich in der beruflichen Praxis, dass diese Wünsche und Erwartungen eher selten erfüllt werden, es vielmehr häufig zu Missstimmungen und vielfach auch zu mitunter handfesten Streitigkeiten kommt. Es stellt sich daher die Frage, wie man einen solchen Erbstreit bestmöglich vermeiden kann und was zu tun ist, wenn sich nach dem Todesfall ein solcher Erbstreit anbahnt.
Die Möglichkeiten, einen Erbstreit erst gar nicht entstehen zu lassen oder ihn jedenfalls zu entschärfen, liegen beim Erblasser. Ohne Testament oder Erbvertrag kommt es zur gesetzlichen Erbfolge, mitunter auch ohne dass sich der Erblasser über die Berechtigungen der einzelnen gesetzlichen Erben bewusst gewesen wäre. Setzt er eine letztwillige Verfügung – Testament oder Erbvertrag – auf, so ist zumindest sein Wille schon einmal fixiert und auch zu beachten. Die Errichtung eines Testaments birgt jedoch einige Gefahren in formeller Hinsicht, die schnell zur Unwirksamkeit führen. In der Praxis wirken sich aber auch die häufigen inhaltlichen Lücken negativ aus, denn ohne vorherige Beratung wird meist nur die aktuelle Situation vom Erblasser bewertet und geregelt, aber bspw. das Vorversterben eines Kindes oder die spätere Versorgungslücke eines Erben oder eine neue Liebe des überlebenden Ehegatten nicht einkalkuliert. Auch durch das Übersehen von Pflichtteilsansprüchen kann sich die Verteilung des Erbes im Nachhinein als fatal erweisen. Und natürlich sollte eine letztwillige Verfügung spätestens alle 3-5 Jahre auf Aktualität geprüft werden, um sie den gegenwärtigen Gegebenheiten anzupassen.
Der Erblasser hat es in der Hand, mit einem gut durchdachten Testament Konflikte unter seinen Angehörigen zu vermeiden. Ihm stehen hierzu mit einer Teilungsanordnung (Zuweisung bestimmter Gegenstände/Immobilien an bestimmte Erben), der Testamentsvollstreckung, der Vor- und Nacherbschaft, dem (Voraus-)Vermächtnis etc. viele Instrumente zur Verfügung. Oder aber er bindet die Erben im Rahmen eines Erbvertrages schon zu Lebzeiten in seine Regelungen ein oder erwirkt einen Pflichtteilsverzicht (ggf. gegen Abgeltung). Zur Streitvermeidung erscheint es auch wichtig und richtig, bei seinen Angehörigen für die gefundene Regelung zu werben und sie zu erklären – eine Rechtfertigung für die eigene Entscheidung ist hingegen nicht geboten.
Ist aber der Erbfall eingetreten, lässt sich ein handfester Erbstreit nicht immer vermeiden. Dies liegt meist daran, dass die Miterben und Pflichtteilsberechtigten regelmäßig miteinander verwandt sind und tiefliegende, langjährige Konflikte bei Gelegenheiten wie einer Erbauseinandersetzung zu Tage treten. Auch spielen enttäuschte Erwartungen gegenüber dem Erblasser eine Rolle, den man möglicherweise nicht in erhofftem Umfange beerbt.
Die berufliche Erfahrung beweist, dass eine frühzeitige Einbeziehung eines Beraters immer sinnvoll ist. Auch wenn der Erbfall zunächst überschaubar und klar geregelt erscheint, stellen sich die Risiken und Nachteile einer Erbschaftsannahme erst nach und nach heraus, geben sich die enterbten Verwandten nach einiger Zeit doch nicht so friedlich (Pflichtteil, Anfechtung) und merkt man erst im Nachhinein, bei der vermeintlich so gütlichen Mediation über den Tisch gezogen worden zu sein. Erfolgreiches Konfliktmanagement setzt deshalb schon vor der ersten Auseinandersetzung mit Miterben oder Pflichtteilsberechtigten an, um die eigene Position zu bestimmen und erwartbare Szenarien von Beginn an zu beherrschen. Die insoweit anfallenden Beratungskosten erweisen sich dabei in der Praxis regelmäßig als irrelevant im Verhältnis zu dem dadurch erzielten wirtschaftlichen Vorteil, der vermiedenen psychischen Belastung und dem ersparten Zeitaufwand.