Die Tücken des Berliner Testaments
Das sog. Berliner Testament ist bei Ehegatten nach wie vor beliebt. Damit setzen sich die Partner gegenseitig zu Alleinerben ein. Schluss- oder Nacherben sind meist die gemeinsamen Kinder, können aber auch Dritte sein. Hierzu kursieren viele Vorlagen und auch Notare verwenden gerne ihre vorgefertigten Muster. Aber Vorsicht, Falle:
Zum einen darf die Bindungswirkung des Berliner Testaments aufgrund der Wechselbezüglichkeit der beiderseitigen Verfügungen nicht unterschätzt werden. Änderungen oder ein Widerruf sind nur zu Lebzeiten des anderen Partners möglich, danach bleibt nur noch die geringe Chance einer Anfechtung oder gar die Ausschlagung. Doch selbst zu Lebzeiten kann die Bindungswirkung schnell und überraschend eintreten, wenn der Partner aufgrund psychischer Erkrankungen oder schweren Unfalles geschäftsunfähig wird. Zudem sind sich viele Ehegatten gar nicht bewusst, wie wenig sie nach dem Tod des Erstversterbenden ggf. noch verfügen können. Abhängig ist dies davon, ob das Testament eine Einheitslösung (Überlebender wird Vollerbe des Erstversterbenden; die Vermögensmassen verschmelzen beim Überlebenden) oder eine Trennungslösung (Überlebender wird nur Vorerbe; die Vermögensmassen der Ehegatten bleiben getrennt) beinhaltet und welche Verfügungen im Einzelnen getroffen wurden. Probleme bereiten solche Verfügungsbeschränkungen immer dann, wenn sich die Umstände nach dem Tod des Erstversterbenden gravierend ändern. So kann eine neue Liebe ins Leben treten, die bedacht werden soll, oder es entstehen Streitigkeiten mit den Kindern, die eine Änderung der Verfügungen eigentlich notwendig macht.
Zum anderen birgt das Berliner Testament auch steuerliche Nachteile. So erben die Kinder bei der sog. Einheitslösung am Ende das Vermögen beider Eltern auf einen Schlag, wobei steuerliche Freibeträge schnell ausgeschöpft und höhere Steuern verursacht werden. Bei der sog. Trennungslösung musss der Ehegatte als Vorerbe den Nachlass versteuern und die Kinder als Nacherben später ein zweites Mal Steuern auf denselben Nachlass bezahlen. Um den überlebenden Ehegatten vor Pflichtteilsansprüchen zu schützen, vereinbart man mit diesen zudem häufig einen Pflichtteilsverzicht für den ersten Erbfall oder man nimmt eine sog. Pflichtteilsstrafklausel in das Berliner Testament auf. Denn verlangen Kinder dann trotzdem im ersten Erbfall ihren Pflichtteil, so erhalten sie auch bei Tod des Längerlebenden von diesem nur den Pflichtteil und werden nicht Erben. In beiden Fällen – Verzicht oder Strafklausel – entgeht den Kindern der steuerliche Freibetrag von immerhin € 400.000,– beim ersten Erbfall.
Im Ergebnis ist das Berliner Testament in seiner Grundform durchaus fallenreich. Doch dieses lässt sich – wie vieles im Erbrecht – durch entsprechende Gestaltung, wie der Aufnahme von Änderungsvorbehalten, Vermächtnissen, oder Nießbrauchsregelungen, an die Wünsche der Erblasser anpassen und die Steuern können, wenngleich nicht immer umgangen, so doch häufig erheblich gemindert werden. Rechtsanwalt Urban Schädler berät Sie gerne bei der Erstellung oder Überprüfung eines Testaments und vertritt Sie mit Erfahrung und Durchsetzungsvermögen außergerichtlich wie gerichtlich in allen erbrechtlichen Streitigkeiten.
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