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Die Güterstandsschaukel

Vermögensverschiebungen auch zwischen Eheleuten sind grundsätzlich steuerpflichtig. Wenn der Freibetrag von 500.000 Euro und die steuerfreie Übertragung des Familienheims (siehe unser letzter Beitrag) gerade bei größeren Vermögen nicht zum Ziel führen, kann ein Wechsel des ehelichen Güterstandes, die sog. Güterstandsschaukel, das Mittel zum Zweck sein:  

Wird die Ehe im Güterstand der Zugewinngemeinschaft geführt, so stellt dies grundsätzlich eine Gütertrennung dar. Der während der Ehe erwirtschaftete Zugewinn bei beiden Eheleuten wird aber im Falle der Aufhebung dieses Güterstandes ausgeglichen (Gemeinschaft also nur bzgl. des Zugewinns). Da der Güterstand nicht nur mit Tod oder Scheidung endet, sondern auch durch einen entsprechenden Ehevertrag beendet werden kann, kann man den Anspruch auf Zugewinnausgleich zwischen den Eheleuten steuern. Der Vorteil: Der Zugewinnausgleich ist grds. – unabhängig von der Höhe – steuerfrei!

In den Fällen, in denen ein Ehegatte während der Ehezeit deutlich mehr Zugewinn erzielt hat, als der andere, beendet man also die Zugewinngemeinschaft und vereinbart Gütertrennung, so entsteht der Anspruch auf Zugewinnausgleich. Hebt man den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft also mittels notariellem Ehevertrag auf, vereinbart man sodann eine Gütertrennung, um diese anschließend wieder durch Notarvertrag in den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft umzuwandeln, so „schaukelt“ man von einem Güterstand in den nächsten und wieder zurück. Daher der Begriff „Güterstandsschaukel“. Da die Güterstandsschaukel mehrfach angewendet werden kann, können die Ehegatten abschnittsweise Vermögen von dem einen Ehegatten steuerfrei auf den anderen übertragen.

Ist das Vermögen eines Ehegatten so hoch, dass eine steuerfreie Übertragung auf die Kinder nicht möglich wäre, kann eine Güterstandsschaukel zudem helfen, um die Freibeträge bei Schenkungen oder im Erbfall zu verdoppeln. Denn den Kindern steht der Freibetrag im Verhältnis zu jedem Elternteil zu. Es kann also durchaus Sinn machen, Vermögen erst dem Ehepartner zu übertragen, der es dann an die Kinder weiterleitet.

Mit der Güterstandsschaukel lassen sich auch Pflichtteilsansprüche nichtehelicher Kinder des vermögenderen Ehegatten, also beispielsweise von Kindern aus erster Ehe oder von unehelichen Kindern, tatsächlich reduzieren. Denn eine Schenkung an den Ehepartner ist für die Pflichtteilsergänzungsansprüche des Pflichtteilsberechtigten in der Regel irrelevant, da die 10-Jahres-Frist des § 2325 Abs. 3 BGB nicht zu laufen beginnt. Anders ist dies bei der Güterstandsschaukel: Die Erfüllung des Ausgleichsanspruchs an den Ehegatten ist keine Schenkung und fällt daher nicht unter § 2325 BGB.   

Das Gute an der Güterstandsschaukel ist, dass sie nach höchstrichterlicher Rechtsprechung – auch steuerlich – anerkannt und beliebig oft wiederholt werden kann (Bundesfinanzhof, Az. II R 29/02). Ehegatten stehe es grundsätzlich frei, den Güterstand, in dem sie leben wollen, zu wählen und ihren Güterstand auch mehrfach zu ändern, so der BFH.

Ein Wermutstropfen verbleibt aber und das sind die Notarkosten, die ein jeder Ehevertrag mit sich bringt. Zwar könnte man die Schaukel, also den zweimaligen Wechsel, in einer einzigen Notarurkunde günstig abhandeln. Dies wurde von den Finanzämtern nach unserer Kenntnis auch noch nicht moniert. Sicherheitshalber sollte man aber eine Schamfrist von 3-6 Monaten vergehen lassen und dann erst den zweiten Ehevertrag beurkunden lassen.

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