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Das gemeinschaftliche Testament

Nur Ehegatten (und eingetragenen Lebenspartnern) ist es vorbehalten, ein gemeinschaftliches Testament, häufig auch Ehegattentestament genannt, zu errichten. Motiv für ein solches Ehegattentestament ist neben der wirtschaftlichen Absicherung des Längerlebenden natürlich auch die Weitergabe des zusammen erwirtschafteten Vermögens an Erben, die man gemeinsam ausgesucht und bestimmt hat. Dies können die gemeinsamen Kinder sein, aber auch sonstige Verwandte, Freunde oder Institutionen, die beiden Ehepartnern wichtig sind.

Durch die testamentarische Erbeinsetzung entgeht man auch ungewollten Erbengemeinschaften, die bei gesetzlicher Erbfolge in der Regel entstehen, so zum Beispiel der längerlebende Ehegatte zusammen mit den Kindern. Dies kann man auch kombinieren, indem man pflichtteilsberechtigte Kinder (uneheliche, gemeinsame oder solche aus früherer Ehe) um einen Pflichtteilsverzicht bittet, ggf. gegen Abfindung.

Gegenseitige Erbeinsetzungen können auch durch zwei getrennte Testamente der Ehegatten erfolgen. Dabei besteht zwischen den letztwilligen Verfügungen eine inhaltliche Verbindung. Jedoch existiert zwischen den beiden Testamenten keine Abhängigkeit, die sich auf die Wirksamkeit auswirken könnte. Dies ist dann von besonderer Relevanz, wenn sich eines der Testamente nachträglich als unwirksam erweist. In diesem Fall behält das andere Testament weiterhin seine Gültigkeit.

Das wechselbezügliche Ehegattentestament entspricht daher am ehesten dem, was man gemeinhin unter einem „gemeinschaftlichen Testament“ versteht. Ein wichtiges Merkmal sind dabei die voneinander abhängigen Verfügungen, wie etwa die gegenseitige Einsetzung als Alleinerbe. Hierbei bezieht sich die Abhängigkeit auch auf die Wirksamkeit des letzten Willens, denn sobald die Verfügung eines Partners aus einem Grund unwirksam wird, gilt dies automatisch auch für die Verfügung des anderen Partners.

Mit dem wechselbezüglichen Testament bindet man nicht nur sich selbst, sondern auch seinen Ehepartner. Inwieweit eine solche Bindung reichen soll und ob es nicht auch gewünscht ist, dass der überlebende Partner später in einem vorher gemeinsam bestimmten Rahmen auf eine veränderte Sachlage (neue Liebe, schwere Krankheit mit hohen Kosten, Kind psychisch erkrankt oder vorverstorben etc.) umdisponieren darf, ist dann im Einzelfall abzuwägen und sollte in dem Testament klar definiert werden.

Eine Sonderform ist das allgemein bekannte Berliner Testament, das aber in seiner Grundform Tücken und Nachteile aufweist. So werden dabei u.a. häufig die steuerlichen Freibeträge nicht ausgenutzt und eine Anpassung auf eine andere Interessenslage nach dem Tod des Erstversterbenden ist nicht möglich. Diese Nachteile eines Berliner Testaments lassen sich jedoch durch gut durchdachte und an der Rechtsprechung orientierte Formulierungen kompensieren und insgesamt diese Testamentsform zu einem Erfolg werden.

Das Ehegattentestament bietet viele Möglichkeiten und somit auch viele Vorteile und Chancen. Das Gesetz privilegiert Ehegatten (und eingetragene Lebenspartner), indem es diese gemeinsame Testamentserrichtung mit Bindungswirkung grds. gestattet und der durchaus teure Gang zum Notar in der Regel nicht erforderlich ist. Andere Personen (Verwandte, Verlobte, Partner etc,.), die sich diesbezüglich untereinander binden wollen, können dies nur durch getrennte Testamente oder durch einen zwingend beim Notar abzuschließenden Erbvertrag erreichen.      

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