Clerical Medical

aktuelle Ansprüche - Warnung vor einer Kündigung

Clerical Medical - Scottish Widows​

Die Clerical Medical Investment Group Ltd. (CMI) ist bekanntlich zur Scottish Widows Ltd. (SWL) umfirmiert, die wiederum Policen aus dem deutschsprachigen Raum zwischenzeitlich von der Scottish Widows Europe S.A. (SWE) in Luxemburg verwalten lässt. Auch wenn die Policen überwiegend im Zeitraum von 1997 bis 2008 vertrieben worden sind, so erreichen uns immer noch häufig Anfragen von betroffenen Versicherungsnehmern, ob sie diese Policen denn nun kündigen können.

Rechtsanwalt Urban Schädler vertritt nunmehr seit über 15 Jahren (seit dem Jahre 2006) betroffene Anleger bei der Clerical Medical bzw. den Nachfolgegesellschaften. In der Summe sind daraus viele Hundert Betroffene mit mehreren hundert Millionen Euro an Forderungen von RA Urban Schädler anwaltlich betreut worden.

Die von RA Urban Schädler bisher an die hundert gerichtlich geführten Verfahren auf Auszahlung der policierten Summen liefen bisher ausnahmslos erfolgreich (positives Urteil oder weitreichender Vergleich)! Gerichtliche Verfahren nach erfolgtem Widerspruch oder Rücktritt führten in vielen Fällen zu hohen Abfindungen.

Aktuell: Clerical Medical Scottish Widows hat seine Verwaltung nach Luxemburg verlegt. Diese Maßnahme birgt potenzielle Risiken für die Rechte der Geschädigten, weshalb ich als Rechtsanwalt zur Vorsicht und rechtlichen Beratung rate.

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Rechte und Ansprüche gegen Clerical Medical - Scottish Widows​​

An dieser Stelle wollen wir alle Versicherungsnehmer der CMI, SWL und SWE vor einer voreiligen Kündigung eindringlich warnen! Vielmehr wollen wir Ihnen im Folgenden zeigen, welche Rechte und Ansprüche Ihnen ggf. zustehen, um das Maximale aus Ihrem Vertrag herauszuholen.

Auszahlungsansprüche

In vielen Verträgen der damaligen CMI sind ganz konkrete Auszahlungen in Form von Ratenzahlungen oder Einmalzahlungen festgelegt worden, die in vielen Fällen von CMI bedingungslos zu leisten sind, auch wenn die Police zwischenzeitlich „leer“ ist oder der noch vorhandene Policenwert dazu nicht ausreicht (sog. Erfüllungsansprüche). CMI weigert sich dann die Auszahlungen zu leisten, was aber nicht rechtens ist. Lassen Sie sich diese Ansprüche nicht durch eine unbedachte Kündigung entgehen. Wir verhelfen Ihnen hier zu Ihren Ansprüchen!

Ihre Möglichkeiten:

Widerspruch – Rücktritt vs. Kündigung

In nahezu allen uns bekannten Fällen entsprachen die Belehrungen zum Widerspruchs- bzw. Rücktrittsrecht nicht den gesetzlichen Vorgaben, wiesen demnach inhaltliche und/oder formelle Fehler auf oder sind zum falschen Zeitpunkt erteilt worden. Statt einer Kündigung bietet sich deshalb häufig ein Widerspruch bzw. Rücktritt an, da die Versicherung dann auch die Gebühren, Abschlusskosten und vor allem die tatsächlich erzielten Gewinne herauszugeben hat. Diese sind in aller Regel deutlich über denjenigen, welche Ihnen die Versicherung bei einer Kündigung ausweist.

Folgen des Widerspruchs

Bei erfolgreichem Widerspruch oder Rücktritt vom Versicherungsvertrag ist Clerical Medical verpflichtet, dem Versicherungsnehmer die gezahlten Beiträge nebst den erzielten Nutzungen herauszugeben.

Ihre Möglichkeiten:

In Abzug zu bringen ist ein Anteil für einen etwaigen Risikoversicherungsschutz. Wenn der Vertrag bereits beendet war, ist natürllich auch der bereits erhaltene Rückgabewert anzurechnen. Versicherungsnehmer der Clerical Medical Versicherungsverträge, bei denen Schadensersatzansprüche bereits verjährt sind oder Erfüllungsansprüche nicht bestehen, haben gleichwohl die Chance, eine höhere Auszahlung als den Rückgabewert zu erhalten.

Widerruf – Widerspruch – Rücktritt vs. Kündigung

In vielen Fällen kann zu den Versicherungsverträge der Clerical Medical auch heute noch ein Widerspruch erklärt werden. Denn Clerical Medical hat die Versicherungsnehmer beim Zustandekommen des Versicherungsvertrages regelmäßig nicht oder nicht ordnungsgemäß über ein bestehendes Widerspruchsrecht aufgeklärt. Ein Widerspruch ist daher auch heute noch für Verträge, die zwischen 1994 und 2007 abgeschlossen wurden, möglich. Das hat der Bundesgerichtshof im Anschluss an eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs seit 2014 bereits mehrfach so entschieden. Zum Widerspruchs- bzw. Rücktrittsrecht bei Lebensversicherungsverträgen verweisen wir auf unsere Ausführungen hier.

Wer seinen Vertrag beenden will, sollte keinesfalls kündigen, sondern in jedem Fall prüfen lassen, ob ein Widerspruch möglich ist. Denn der Widerspruch gibt die Chance, eine erheblich über dem Rückgabewert liegende Zahlung zu erhalten. Aber auch dann, wenn die Versicherung bereits gekündigt wurde, ist ein Widerspruch nicht ausgeschlossen. Betroffene Versicherungsnehmer sollten aber vor der Abgabe entsprechender Erklärungen die konkrete Situation und die Unterlagen anwaltlich prüfen lassen.

 

Fortführung des Vertrages

Sie sind sich unsicher, ob Sie den Vertrag fortführen lassen wollen? Wir beraten Sie gerne und erklären Ihnen, wie der Vertrag genau funktioniert, mit welchen Auszahlungen Sie derzeit und in Zukunft rechnen können. Die Vorteile und Nachteile einer Fortführung wie auch das Einsetzen oder den Widerruf von Bezugsberechtigungen im Erlebens- und Todesfall legen wir Ihnen gerne dar. Bitte beachten Sie, dass Ihr Vertrag auf die Scottish Widows Europe S.A. in Luxemburg übertragen wurde. Diese Gesellschaft ist am Markt nicht aktiv tätig, so dass deren Kapitalausstattung auf lange Sicht nicht transparent ist.

Ihre Möglichkeiten:

Kündigung des Vertrages

Sie erwägen die Kündigung des Vertrages? Wir beraten Sie gerne und zeigen Ihnen auf, mit welchen Konsequenzen die Kündigung verbunden ist, welche Auszahlung Sie erwarten dürfen und ob und in welcher Höhe steuerliche Belastungen auf Sie zukommen.

Ihre Möglichkeiten:

Wertvolle Auszahlungsansprüche

Bitte kündigen Sie nicht Ihren Vertrag voreilig! Neben der Möglichkeit der Ausübung eines Widerspruchs oder eines Rücktritts sind vor allem sehr wertvolle Auszahlungsansprüche zu berücksichtigen, die man mit einer Kündigung des Vertrages zumindest sehr gefährden würde. Diese Auszahlungsansprüche ergeben sich in der Regel aus der Police, sind aber manchmal auch nur im Antrag aufgeführt worden. Für eine Prüfung ist es deshalb immer wichtig, sowohl Antrag wie auch Police zu prüfen. Bitte beachten Sie, dass die Geltendmachung von solchen Ansprüchen teilweise zu einer Besserstellung von mehreren hunderttausend Euro führen können.

Außergerichtliche Vertretung

Wir empfehlen aus mehreren Gründen, Clerical Medical bzw. Scottish Widows zunächst außergerichtlich auf die Ansprüche des Mandanten hinzuweisen. Dabei fordern wir die Versicherung auf, die berechtigten Ansprüche unserer Mandanten ggf. zu berechnen, anzuerkennen und zu bezahlen. Statt einer sofortigen Klage hat dies für unsere Mandanten folgende Vorteile

  • Geringere Kosten und niedrigeres Risiko als bei Klageerhebung
  • Gegebenenfalls berechtigte Einwendungen der CMI/SWE lassen sich so vorab prüfen und bewerten
  • Inverzugsetzung: Durch eine Zahlungsaufforderung verbunden mit einem konkreten Zahlungsziel muss CMI/SWE ab dem genannten Datum Verzugszinsen von derzeit rund 8 % pro Jahr zusätzlich bezahlen
  • In vielen Fällen lässt sich durch engagierte und zielstrebige Verhandlungen ein außergerichtlicher Vergleich finden, der weitere Maßnahmen überflüssig macht

Wir können aufgrund unserer langjährigen Erfahrung gerade mit der Verfolgung von Ansprüchen gegen CMI/SWE recht präzise einschätzen, welche Kosten mit der außergerichtlichen Vertretung verbunden sind und welche Chancen bestehen, einen Vergleich mit einer angemessenen Lösung zu schließen. Gerne machen wir auch Angaben zur erwarteten Dauer der außergerichtlichen Tätigkeit.

Außergerichtliche Vertretung

Wir empfehlen aus mehreren Gründen, Clerical Medical bzw. Scottish Widows zunächst außergerichtlich auf die Ansprüche des Mandanten hinzuweisen. Dabei fordern wir die Versicherung auf, die berechtigten Ansprüche unserer Mandanten ggf. zu berechnen, anzuerkennen und zu bezahlen. Statt einer sofortigen Klage hat dies für unsere Mandanten folgende Vorteile

  • Geringere Kosten und niedrigeres Risiko als bei Klageerhebung
  • Gegebenenfalls berechtigte Einwendungen der CMI/SWE lassen sich so vorab prüfen und bewerten
  • Inverzugsetzung: Durch eine Zahlungsaufforderung verbunden mit einem konkreten Zahlungsziel muss CMI/SWE ab dem genannten Datum Verzugszinsen von derzeit rund 8 % pro Jahr zusätzlich bezahlen
  • In vielen Fällen lässt sich durch engagierte und zielstrebige Verhandlungen ein außergerichtlicher Vergleich finden, der weitere Maßnahmen überflüssig macht

Wir können aufgrund unserer langjährigen Erfahrung gerade mit der Verfolgung von Ansprüchen gegen CMI/SWE recht präzise einschätzen, welche Kosten mit der außergerichtlichen Vertretung verbunden sind und welche Chancen bestehen, einen Vergleich mit einer angemessenen Lösung zu schließen. Gerne machen wir auch Angaben zur erwarteten Dauer der außergerichtlichen Tätigkeit.

Beratung wichtig

Natürlich wollen wir nicht verhehlen, dass CMI/SWL insbesondere bei späteren Verträgen teils wirksame, teils unwirksame Beschränkungen der Auszahlungsansprüche in den Antrag oder die Police aufgenommen hat, so dass nicht bei jeder Police die aufgeführte Auszahlung auch sicher zu einem Anspruch führt. Deshalb bietet Ihnen die Schädler Rechtsanwaltskanzlei eine kostenfreie Erstberatung zu Ihrem Vertrag an.

Vertrag bereits gekündigt?

Sie haben den Vertrag bereits gekündigt, obwohl dieser Auszahlungsansprüche vorsah? Auch hier kann im Einzelfall noch ein Anspruch geltend gemacht werden. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn Sie die Kündigung nur deshalb erklärt haben, weil CMI Ihnen später mitteilte, dass Beschränkungen bestehen. Denkbar sind auch andere Ansprüche, die wir im Einzelfall gerne für Sie prüfen.

Hintergründe​

Die Clerical Medical Investment Group Ltd. (CMI), die heutige Scottish Widows Ltd. (SWL) hatte ab ca. 1998 bis jedenfalls 2006 Policen herausgegeben, die fixe Auszahlungsansprüche vorsahen. Die Verträge der deutschsprachigen Kunden wurden zwischenzeitlich auf die Scottish Widows Europe S.A. (SWE) in Luxemburg übertragen.

Standpunkt Scottish Widows

Auszahlungen „nur“ Wünsche des Versicherungsnehmers

Der Grund der Aufnahme solcher festen Auszahlungen (ratierlich oder einmalig) dürfte daran gelegen haben, dass viele Policen zum damaligen Zeitpunkt in fremdfinanzierte Kapitalanlage- und Rentenmodelle eingebunden wurden. Dabei hatte der Anleger einen meist hohen Einmalbeitrag zu Beginn des Versicherungsverhältnisses zu leisten, der aber unter Aufnahme eines Darlehens finanziert wurde. Konzept solcher Modelle war es damals, entweder laufende Zinsen über die Auszahlungen aus der Police zu bedienen oder aber die Tilgung zu gewährleisten. Nach dem vorher vereinbarten Ende der Finanzierungszeit sollten dann die Auszahlungen als Rente dienen oder eine hohe einmalige Kapitalauszahlung sicherstellen. Die Auszahlungen wurden meist als ratierlich festgelegt (monatlich oder quartalsweise) und sollten bis zum Lebensende bzw. dem Erreichen des 95. Lebensjahres reichen.

Die damalige CMI ließ ihre Produkte (häufig der „Wealthmaster Noble“ oder die „Wealthmaster Kapitallebensversicherung“ über einen ausgesuchten Kreis an sog. Masterdistributoren (rechtlich von CMI unabhängig) vertreiben, die dann entweder selbst die entsprechenden Kapitalanlagemodelle konstruierten oder aber untergeordnete Vertriebe mit den Policen der CMI versorgten, die dann selbst solche Modelle entwickelten. Diese Modelle waren unter anderem:

  • Europlan
  • Lex-Konzept-Rente
  • System-Rente
  • PerformancePlus-Rente
  • Plus-Rente
  • usw.

Wohl durch den Erfolg dieser Policen gestärkt, wurden in der Folgezeit dann auch viele Policen mit Auszahlungsansprüchen vertrieben, die selbst erst ratenweise bedient wurden, aber ebenfalls policierte Auszahlungen vorsahen. Diese wurden also nicht fremdfinanziert.

Diesen Policen gemein waren aber die policierten Auszahlungsansprüche, teils als Ratenzahlung, teils als einmalige Auszahlung oder einer Kombination von beidem. Diese Ansprüche sind heute sehr wertvoll, so dass die Schädler Rechtsanwaltskanzlei vor einer übereilten Kündigung des Vertrages warnt.

Die heutige Scottish Widows stellt sich auf den Standpunkt, dass die in der Police fixierten Auszahlungen „nur“ Wünsche des Versicherungsnehmers seien und diese auch nur dann geleistet würden, wenn noch genug Kapital in der Versicherung sei, um die Auszahlungen zu gewährleisten. Deshalb verweigert SWL vielen Versicherungsnehmern die Auszahlung. Sie sei, so ihre Meinung, dazu nicht verpflichtet.

Unser Standpunkt – Bundesgerichtshof

Auszahlungen fest vereinbart

Dies sehen wir – unterstützt durch den Bundesgerichtshof – anders!

Herr Rechtsanwalt Urban Schädler vertritt nunmehrseit über 15 Jahren (seit dem Jahre 2006) betroffene Anleger bei der Clerical Medical bzw. den Nachfolgegesellschaften. In der Summe sind daraus viele Hundert Betroffene mit mehreren hundert Millionen Euro an Forderungen (Schadensersatz, Erfüllung, Nutzungsersatz etc.) von RA Urban Schädler anwaltlich betreut worden.

Herr RA Schädler war maßgeblich an einer Reihe von Verfahren beteiligt, die beim Bundesgerichtshof im Jahre 2012 zu den bundesweit aufsehenerregenden Urteilen vom 11.07.2012 geführt haben. Die damalige Clerical Medical wurde in Folge dieser Urteile zur bedingungslosen Auszahlung der policierten Beträge gezwungen, auch wenn das Policenguthaben dazu nicht ausreichte.

Der Bundesgerichtshof bewertete die Auszahlungen in der Police, die keinerlei Einschränkungen beinhalteten, als fest vereinbart und bedingungslos. Auch die Vertragsbedingungen, auf die sich die CMI damals berief, enthielten nach Ansicht des BGH keinerlei relevante Einschränkungen.

CMI konnte damals allein mit dem Einwand punkten, dass der jeweilige Anleger und auch der jeweilige Vermittler dazu vom Gericht befragt werden müssten, wie sie den Vertrag und die Bedingungen verstanden hätten. Konkret muß geklärt werden, ob der Versicherungsnehmer nicht doch – tatsächlich – von den Einschränkungen (Zahlungspflicht nur bei vorhandenem Policenwert) gewusst und diese Einschränkungen auch akzeptiert hätte. Die Folge daraus war, dass es der CMI und später auch der SWL vorbehalten war, den jeweiligen Versicherungsnehmer und den damals tätigen Vermittler zum Vertriebsgespräch und dem jeweiligen Verständnis der Parteien zum Vertragsinhalt in dem gerichtlichen Verfahren zu hören (Beweisaufnahme).

Zufriedene Mandanten der Kanzlei

Rechtsanwalt Urban Schädler

In seiner renommierten Kanzlei in München widmet sich Herr Rechtsanwalt Schädler mit Leidenschaft und großen Engagement der Beratung und Unterstützung seiner Mandanten. Als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht setzt Herr Rechtsanwalt Schädler Ansprüche seiner Mandanten gegen Versicherungen, Banken und Vertriebe außergerichtlich wie gerichtlich durch. Geschädigte Kapitalanleger vertrauen seit vielen Jahren seiner Kompetenz, seiner Beharrlichkeit und seinem Durchsetzungsvermögen. Wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen gerne und vertrauensvoll an Herrn Rechtsanwalt Urban Schädler.

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