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Anlageberatung: BGH macht den Tricks von Anlageberatern einen Strich durch die Rechnung

11.04.2017

Mit einem erfreulichen Urteil zur Anlageberatung vom 23.03.2017 (Az: III ZR 93/16) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass sich ein Anleger nicht vorwerfen lassen muss, er habe Hinweise in den Unterlagen, die ihm zur Unterschrift vorgelegt wurden, nicht gelesen. Er kann vielmehr den Angaben vertrauen, die der Anlageberater zu einer Anlage macht.

OLG Frankfurt a.M. wies die Klage zunächst ab

Im konkreten Fall wollte der Anleger eine sichere Altersvorsorge. Der Anleger vertraute den Angaben des Beraters und zeichnete Genussscheinrechte einer inzwischen insolventen Gesellschaft. Während das zuständige Landgericht Darmstadt darin eine Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzung sah und den Anlageberater zu Schadensersatz verurteilte, hob das OLG Frankfurt/M. das Urteil in der Berufungsinstanz auf und wies die Klage ab. Es begründete seine Entscheidung damit, dass die Ansprüche verjährt seien. Denn schon bei der Zeichnung hätte der Anleger feststellen können, dass die Anlage durchaus mit erheblichen Risiken behaftet sei. Das stand nämlich so im Kleingedruckten im Zeichnungsschein. Wenn der Kapitalanleger diesen bei der Zeichnung nicht gelesen habe, so sei dies grob fahrlässig und würde bereits zum Beginn der kenntnisabhängigen, sehr kurz bemessenen Verjährungsfrist führen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs: es ist nicht grob fahrlässig, wenn Risikohinweise im Kleingedruckten nicht gelesen werden

Diese Auffassung teilte der Bundesgerichtshof nun nicht und hob das abweisende Urteil wieder auf. Denn es ist gerade nicht grob fahrlässig, wenn der Anleger den Empfehlungen und Mitteilungen des Beraters in dem persönlichen Gespräch vertraut. Er muss dann nicht damit rechnen, dass im Text des Zeichnungsscheins wichtige Hinweise zu Risiken der Kapitalanlage enthalten sind, die nicht angesprochen wurden. Er ist insbesondere nicht gehalten, den Text durchzulesen und mit den Angaben des Beraters auf ihre Richtigkeit hin abzugleichen.

Die Entscheidung ist erfreulich. Nicht selten weichen die mündlichen Angaben des Beraters im Gespräch zu den Risiken und Eigenschaften der Kapitalanlage von der wirklichen Risikosituation ab. Mit dem Zeichnungsschein oder einem Beratungsprotokoll werden dann nicht selten Risikohinweise, die sich im Kleingedruckten befinden, zur Unterschrift untergeschoben. Wenn der Anleger diese dann nicht liest und zur Kenntnis nimmt, kann der Berater nicht später geltend machen, der Anleger habe die Risiken bereits beim Abschluss gekannt oder kennen müssen.

Das bedeutet aber gleichwohl nicht, dass Anleger alles unterschreiben können, ohne es sich noch mal durchzulesen. Es ist in jedem Fall zu empfehlen, sich die Unterlagen, die zur Unterschrift vorgelegt werden, genauer anzuschauen. Wer Zweifel hat, sollte besser nachfragen und – wenn die Zweifel nicht plausibel ausgeräumt werden – die Finger von einer Empfehlung lassen, bei der die Unterlagen und die Angaben des Beraters so gar nicht übereinstimmen. Denn Anlageverluste von vorn herein vermeiden, ist einfacher, als den entstandenen Schaden wieder einklagen zu müssen.  

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