Erbrecht

Älteres Paar macht Selfie lächelnd.

Spielräume nutzen

Das Testament

Ein Testament ist ein wichtiges Dokument, das Ihre persönlichen und finanziellen Wünsche nach Ihrem Tod regelt. Es ermöglicht Ihnen, genau zu bestimmen, wie Ihr Vermögen verteilt wird, wer Ihre Kinder betreuen soll und wie spezielle Angelegenheiten gehandhabt werden. Ohne ein Testament wird Ihr Nachlass gemäß den gesetzlichen Erbfolgeregeln verteilt, was möglicherweise nicht Ihren tatsächlichen Intentionen entspricht.

Wir entwerfen in enger Absprache mit Ihnen Ihre letztwillige Verfügung von Todes wegen in der Form eines Testaments oder eines Erbvertrages. Wir sind persönlich für Sie da, wenn Sie Fragen rund um das Erbrecht haben oder Unterstützung bei der Erstellung eines Testaments wünsche.

Was wollen Sie erreichen?

Obwohl viele das Thema meiden, ist das Verfassen eines Testaments mit geringem Aufwand verbunden und kann bei Änderungen im Leben einfach angepasst werden. Dieser Schritt verhindert nicht nur ungewollte Erbverteilungen, sondern bewahrt die Angehörigen auch vor potenziellen Konflikten und Belastungen, die bei fehlender testamentarischer Regelung auftreten können.

Stammbaum zur gesetzlichen Erbfolge in Deutschland.
Die gesetzliche Erbfolge, wenn nichts geregelt ist

Ihr Vermögen nach Ihrem Willen verteilen

Das Erbrecht regelt, wer und zu welchen Anteilen ein Vermögen nach dem Tod einer Person erbt. Ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge, die Verwandte in festgelegten Quoten begünstigt, was nicht immer den persönlichen Wünschen des Erblassers entspricht.

Viel mehr Spielraum als gedacht

Durch ein Testament kann man diese vorgegebenen Quoten individuell gestalten und bestimmen, wer das Vermögen oder Teile davon erben soll. So ermöglicht es, Freunde, entferntere Verwandte oder gemeinnützige Organisationen als Erben einzusetzen, die gesetzlich sonst nicht berücksichtigt würden. 

Ein Testament bietet somit die Flexibilität, die Verteilung des eigenen Nachlasses genau nach den persönlichen Vorstellungen zu regeln und kann dazu beitragen, Streitigkeiten unter den Hinterbliebenen zu vermeiden.

Ihre Möglichkeiten:

Sicherstellung der Familienversorgung

Ein Testament ist ein wichtiges Instrument, um sicherzustellen, dass die Familie auch nach dem eigenen Ableben gut versorgt ist. Durch gezielte Verfügungen kann der Erblasser festlegen, welche Vermögenswerte an Ehepartner, Kinder oder andere nahe Verwandte gehen sollen. Dies ist besonders wichtig für die finanzielle Sicherheit der Familie und hilft, ihren Lebensstandard zu erhalten.

Schutz für minderjährige Kinder

In einem Testament kann auch die Vorsorge für minderjährige Kinder geregelt werden, indem beispielsweise Vormundschaften und finanzielle Unterstützungen festgelegt werden. Dies gibt dem Erblasser die Gewissheit, dass die Kinder in guten Händen sind und auch in seiner Abwesenheit entsprechend seinen Wünschen aufgezogen und unterstützt werden.

Ihre Möglichkeiten:

Rolle des Testamentsvollstreckers

Ein Testamentsvollstrecker ist eine von dem Erblasser ernannte Person, die dafür verantwortlich ist, die im Testament festgelegten Wünsche umzusetzen. Diese Rolle ist entscheidend, da sie sicherstellt, dass der Nachlass gemäß den Anweisungen des Verstorbenen verwaltet wird

Auswahl des Testamentsvollstreckers

Bei der Wahl eines Testamentsvollstreckers sollte der Erblasser jemanden auswählen, dem er vertraut und der die erforderlichen Fähigkeiten besitzt, die Aufgaben sorgfältig und effizient zu erfüllen. Dies kann ein Familienmitglied, ein Freund oder ein professioneller Vermögensverwalter sein. Gerne stehe ich Ihnen als Anwalt als Testamentsvollstrecker zur Verfügung.

Ihre Möglichkeiten:

Rechtliche Gestaltung wohltätiger Vermächtnisse

Sie möchten mit Ihrem Testament nicht nur Ihre Angehörigen bedenken, sondern auch gemeinnützige Organisationen unterstützen. Durch spezifische Vermächtnisse können Sie sicherstellen, dass Ihr Vermögen auch nach Ihrem Ableben einen positiven Einfluss ausübt. 

Dabei ist es wichtig, die entsprechenden Vermächtnisse klar und eindeutig zu formulieren, um sicherzustellen, dass die testamentarischen Anweisungen rechtlich durchsetzbar sind und genau so umgesetzt werden, wie der Erblasser es beabsichtigt hat.

Steuerliche Vorteile nutzen

Die testamentarische Zuwendung an gemeinnützige Organisationen kann auch steuerliche Vorteile mit sich bringen. Erbschaften, die an anerkannte gemeinnützige Einrichtungen gehen, sind in vielen Ländern von der Erbschaftsteuer befreit. Dies reduziert die steuerliche Belastung des Nachlasses und maximiert den Beitrag, der für wohltätige Zwecke zur Verfügung steht. Als im Erbrecht erfahrener Anwalt kann ich Sie beraten, wie solche Regelungen am besten zu gestalten sind, um sowohl den Willen des Erblassers zu respektieren als auch steuerliche Vorteile optimal zu nutzen.

Ihre Möglichkeiten:

Strategien zur Steuerminimierung

Sie möchten mit Ihrem Testament nicht nur Ihre Angehörigen bedenken, sondern auch gemeinnützige Organisationen unterstützen. Durch spezifische Vermächtnisse können Sie sicherstellen, dass Ihr Vermögen auch nach Ihrem Ableben einen positiven Einfluss ausübt. 

Dabei ist es wichtig, die entsprechenden Vermächtnisse klar und eindeutig zu formulieren, um sicherzustellen, dass die testamentarischen Anweisungen rechtlich durchsetzbar sind und genau so umgesetzt werden, wie der Erblasser es beabsichtigt hat.

Rechtliche Werkzeuge nutzen

Für die Minimierung von Erbschaftssteuern können verschiedene rechtliche Instrumente eingesetzt werden, wie beispielsweise Schenkungen zu Lebzeiten, die Errichtung von Stiftungen oder die gezielte Nutzung von Testamentssplitting bei Ehepartnern. Ein Anwalt für Erbrecht kann individuell beraten, welche Möglichkeiten im speziellen Fall am effektivsten sind, um die steuerliche Belastung des Nachlasses zu senken.

Ihre Möglichkeiten:

Festlegung persönlicher Anweisungen

In einem Testament können neben der Vermögensverteilung auch persönliche Wünsche festgehalten werden. Dies betrifft oft Anweisungen für die eigene Beerdigung oder spezielle Anordnungen, wie persönliche Gegenstände von emotionalem Wert verteilt werden sollen. Diese individuellen Vorgaben helfen dabei, sicherzustellen, dass persönliche Vorstellungen und Werte nach dem Tod respektiert werden.

Umsetzung individueller Präferenzen

Die Aufnahme persönlicher Wünsche in das Testament gibt dem Erblasser die Möglichkeit, auch über den Tod hinaus Einfluss auf die Gestaltung bestimmter Aspekte zu nehmen. Ob es um die Art der Trauerfeier geht oder um spezifische Wünsche bezüglich der Weitergabe von Familienandenken – all dies kann im Testament genau festgelegt werden, um Missverständnisse zu vermeiden und den Willen des Verstorbenen zu wahren.

Ihre Möglichkeiten:

Welche Fallstricke gibt es?

Ein Testament aufzusetzen scheint auf den ersten Blick eine gerade Angelegenheit zu sein, aber es gibt verschiedene Fallstricke, die vermieden werden sollten, um sicherzustellen, dass der letzte Wille auch wie gewünscht umgesetzt wird. Hier sind einige Punkte, die besondere Aufmerksamkeit erfordern:

Das Problem: Unklare Formulierungen

Ein häufiges Problem bei Testamenten sind vage oder mehrdeutige Formulierungen. Solche Unklarheiten können dazu führen, dass der letzte Wille des Erblassers nicht korrekt umgesetzt wird, da unterschiedliche Interpretationen des Textes möglich sind. Dies kann zu Verzögerungen im Erbschaftsprozess und zu unnötigen Konflikten zwischen den Erben führen.

Die Lösung

Um diese Risiken zu minimieren, ist es ratsam, bei der Formulierung des Testaments auf klare und unmissverständliche Sprache zu achten. Als Ihr Rechtsanwalt unterstütze ich Sie dabei, Ihre Wünsche präzise zu artikulieren und sorge dafür, dass alle rechtlichen Anforderungen erfüllt sind. Eine regelmäßige Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung Ihres Testaments stellen sicher, dass Ihre Absichten auch bei veränderten Lebensumständen klar und wirksam bleiben.

Ihre Möglichkeiten:

Das Problem: Nichtbeatung gesetzlicher Pflichten

Wenn im Testament die gesetzlichen Pflichtteile nicht berücksichtigt werden, kann das zu erheblichen rechtlichen Schwierigkeiten führen. Gesetzliche Pflichtteile sichern nahe Verwandte wie Ehepartner und Kinder ab, indem sie ihnen einen Mindestanteil am Erbe zusichern. Eine Vernachlässigung dieser Pflichten kann die Gültigkeit des Testaments beeinträchtigen und gerichtliche Streitigkeiten provozieren.

Die Lösung

Es ist entscheidend, bei der Abfassung eines Testaments die Pflichtteilsansprüche zu beachten. Ich berate Sie detailliert über Ihre rechtlichen Verpflichtungen und helfe Ihnen, ein Testament zu erstellen, das sowohl Ihren individuellen Vorstellungen entspricht als auch rechtlich einwandfrei ist. Dieses Vorgehen schützt Ihren letzten Willen vor rechtlichen Anfechtungen und stellt sicher, dass alle Erben gerecht behandelt werden.

Ihre Möglichkeiten:

Das Problem: Fehlende Aktualisierung nach Lebensereignissen

Ein Testament spiegelt oft die Lebensumstände zum Zeitpunkt seiner Erstellung wider. Werden wichtige Lebensereignisse wie Eheschließungen, Geburten von Kindern oder Todesfälle in der Familie nicht berücksichtigt, kann dies dazu führen, dass das Testament nicht mehr den aktuellen Wünschen und rechtlichen Anforderungen entspricht. Dies kann zu unbeabsichtigten Erbverteilungen führen und die Absichten des Erblassers verfälschen.

Die Lösung

Es ist wichtig, dass Testamente regelmäßig überprüft und nach bedeutenden Lebensereignissen aktualisiert werden. Als Ihr Rechtsanwalt helfe ich Ihnen, Ihr Testament stets auf dem neuesten Stand zu halten, sodass es Ihre aktuelle Lebenssituation und Ihre Wünsche genau widerspiegelt. Dies stellt sicher, dass Ihr Nachlass gemäß Ihren wahren Intentionen verteilt wird und rechtlich haltbar bleibt.

Ihre Möglichkeiten:

Das Problem: Ungültige Zeugen

Bei der Erstellung eines Testaments ist die Anwesenheit von Zeugen erforderlich, die bestimmte Kriterien erfüllen müssen. Ungültige Zeugen, wie beispielsweise Personen, die selbst im Testament bedacht sind oder nicht die rechtliche Befähigung zum Zeugnis haben, können die Rechtmäßigkeit des gesamten Dokuments in Frage stellen. Dies kann zu Verzögerungen und Streitigkeiten bei der Testamentseröffnung führen.

Die Lösung

Es ist essenziell, sorgfältig auszuwählen, wer als Zeuge beim Unterzeichnen des Testaments anwesend ist. Zeugen sollten unparteiisch sein und dürfen keinen direkten Vorteil aus dem Testament ziehen. Ich unterstütze Sie dabei, geeignete Zeugen zu identifizieren und stelle sicher, dass alle rechtlichen Anforderungen erfüllt werden, um die Gültigkeit Ihres Testaments zu gewährleisten.

Ihre Möglichkeiten:

Das Problem: Selbstverfasstes Testament ohne rechtliche Prüfung

Ein selbstverfasstes Testament ohne rechtliche Prüfung birgt hohe Risiken. Viele Menschen sind sich nicht bewusst, dass bestimmte formale Anforderungen erfüllt sein müssen, damit ein Testament rechtskräftig ist. Ohne fachkundige Überprüfung können Fehler in der Formulierung oder in der Erfüllung gesetzlicher Vorgaben auftreten, die die Wirksamkeit des Testaments gefährden.

Die Lösung

Um sicherzustellen, dass ein Testament rechtlich haltbar ist, ist es ratsam, sich von einem spezialisierten Rechtsanwalt beraten zu lassen. Ich kann Ihnen dabei helfen, Ihr Testament so zu formulieren, dass es nicht nur Ihren persönlichen Wünschen entspricht, sondern auch allen rechtlichen Anforderungen genügt. Dadurch wird vermieden, dass Ihr Testament aufgrund von Formalitäten angefochten werden kann.

Ihre Möglichkeiten:

Beispiele aus der Praxis

 Im folgenden Abschnitt beleuchten wir anhand konkreter, fiktiver Beispiele, wie Sie durch ein Testament Ihre persönlichen Wünsche und Vorstellungen präzise umsetzen können, von der Unterstützung geliebter Menschen bis hin zur Förderung gemeinnütziger Ziele. 

Der Natur etwas zurückgeben

Herr Müller, ein passionierter Naturliebhaber, möchte sicherstellen, dass sein Vermögen auch nach seinem Tod zum Schutz der Umwelt beiträgt. In seinem Testament setzt er daher eine renommierte Umweltschutzorganisation als Erbin eines bedeutenden Teils seines Vermögens ein.

Zusätzlich legt er fest, dass seine umfangreiche Sammlung seltener Pflanzen an einen lokalen Botanischen Garten geht, um die Forschung und Bildung in diesem Bereich zu unterstützen. Dieses Beispiel zeigt, wie individuell und gezielt ein Testament die eigenen Werte und Interessen widerspiegeln kann.

Das Ergebnis

Durch sein Testament konnte Herr Müller seine tiefe Verbundenheit zur Natur auch über sein Lebensende hinaus zum Ausdruck bringen. Sein Erbe unterstützt nun maßgeblich den Umweltschutz und die botanische Forschung, genau wie er es sich gewünscht hatte. So sorgt er dafür, dass sein Vermächtnis und seine Werte lebendig bleiben und einen nachhaltigen Einfluss haben.

Frau Schneider - Mutter von 4 Kindern

Frau Schneider, Mutter von vier Kindern mit unterschiedlich starken Bindungen zu ihr und untereinander, stand vor der Herausforderung, ihren Nachlass gerecht zu verteilen, um bestehende Spannungen nicht zu verschärfen. In ihrem Testament entschied sie sich daher für eine klare und faire Aufteilung ihres Vermögens, legte bestimmte Erinnerungsstücke gezielt einzelnen Kindern zu und stiftete einen Teil ihres Erbes für wohltätige Zwecke, ein Anliegen, das ihr immer am Herzen lag.

Sie nutzte auch die Möglichkeit, einen unabhängigen Testamentsvollstrecker zu benennen, um die Einhaltung ihrer letzten Wünsche zu gewährleisten und potenzielle Konflikte zu minimieren. Ihr wohlüberlegtes Testament half somit, den Familienfrieden zu bewahren und ihre Werte weiterzutragen.

Das Ergebnis

Durch ihr sorgfältig ausgearbeitetes Testament gelang es Frau Schneider, die Verteilung ihres Nachlasses gerecht zu regeln und bestehende familiäre Spannungen zu entschärfen. Ihr Wunsch, durch wohltätige Beiträge Gutes zu tun, wurde erfüllt, und die Bestimmung eines Testamentsvollstreckers sicherte die Umsetzung ihrer Anweisungen, wodurch der Familienfrieden gestärkt und ihr Vermächtnis in ihrem Sinne fortgeführt wurde.

Herr Meier - Begeisterter Kunstsammler

Herr Meier, ein pensionierter Lehrer und begeisterter Kunstsammler, möchte seine Liebe zur Kunst und sein kulturelles Erbe innerhalb seiner Familie weitergeben. Er hat eine enge Bindung zu seiner Nichte, Lena, die Kunstgeschichte studiert hat und häufig mit ihm Museen und Galerien besucht.

Das Ergebnis

In seinem Testament hat Herr Meier festgelegt, dass seine gesamte Kunstsammlung, die bedeutende Werke der europäischen Moderne umfasst, an Lena übergehen soll. Er hat ausdrücklich angegeben, dass diese Sammlung als Ganzes erhalten bleiben muss und nicht verkauft werden darf. Zudem hat er eine Klausel aufgenommen, dass Lena, falls sie die Sammlung irgendwann nicht mehr behalten kann oder möchte, diese an ein bestimmtes Kunstmuseum spenden soll, das beiden am Herzen liegt.

Darüber hinaus hat Herr Meier in seinem Testament verfügt, dass ein bestimmter Geldbetrag aus seinem Nachlass dafür verwendet werden soll, die Sammlung zu pflegen und zu versichern.

Ehepaar Vogel/Stein – der Erbvertrag

Frau Vogel und Herr Stein sind seit vielen Jahren verheiratet und führen gemeinsam ein erfolgreiches Unternehmen. Sie haben keine Kinder, aber sie möchten sicherstellen, dass ihr Unternehmen nach ihrem Tod in guten Händen bleibt und weiterhin erfolgreich geführt wird. Zusätzlich möchten sie vermeiden, dass nach ihrem Ableben Streitigkeiten über ihr Vermögen entstehen.

Sie entscheiden sich für einen Erbvertrag, um diesen Plan zu verwirklichen. Im Erbvertrag vereinbaren sie gegenseitig, dass der Überlebende von ihnen das gesamte Unternehmen und das Privatvermögen erbt. Darüber hinaus bestimmen sie, dass nach dem Tod des länger Lebenden das Unternehmen und das restliche Vermögen an einen langjährigen Geschäftspartner und Freund übergehen soll, dem sie vertrauen und der das Unternehmen im Sinne ihrer unternehmerischen Vision weiterführen kann.

Das Ergebnis

Der Vorteil des Erbvertrages in diesem Fall liegt darin, dass er nicht einseitig widerrufen werden kann, was bei einem Testament möglich wäre. Dies gibt beiden Ehepartnern die Sicherheit, dass ihre Absprachen verbindlich eingehalten werden und das Lebenswerk, das sie aufgebaut haben, entsprechend ihren Wünschen fortgeführt wird. Dies schafft eine klare und sichere Zukunftsplanung für ihr Unternehmen und minimiert das Risiko von Erbstreitigkeiten.

Herr Bauer schließt Sohn von Erbfolge aus

Herr Bauer ist ein wohlhabender Unternehmer, der sich im Laufe seines Lebens von seiner Familie entfremdet hat, insbesondere von seinem Sohn, Klaus. Klaus hat wiederholt Entscheidungen getroffen, die den Prinzipien seines Vaters widersprechen, und es gab mehrere ernste Konflikte zwischen ihnen. Herr Bauer entscheidet, dass er nicht möchte, dass Klaus von seinem Vermögen profitiert.

Das Ergebnis

In seinem Testament schreibt Herr Bauer ausdrücklich, dass Klaus von der Erbfolge ausgeschlossen werden soll. Dies formuliert er wie folgt: “Hiermit bestimme ich, dass mein Sohn Klaus ausdrücklich von der Erbschaft ausgeschlossen ist und keinerlei Anspruch auf mein Vermögen oder Teile davon hat.” Zusätzlich fügt er eine Begründung hinzu, um rechtliche Klarheit zu schaffen und mögliche Anfechtungen des Testaments vorzubeugen.

Stattdessen legt Herr Bauer fest, dass sein Vermögen unter seinen anderen Kindern und einigen wohltätigen Organisationen, die ihm am Herzen liegen, aufgeteilt werden soll. Er nutzt das Testament auch, um seine genauen Wünsche bezüglich der Verteilung spezifischer Vermögenswerte wie Immobilien und Anteile an seinem Unternehmen zu artikulieren.

Diese Vorgehensweise im Testament stellt sicher, dass sein letzter Wille respektiert wird und sein Vermögen gemäß seinen persönlichen Präferenzen und Werten verteilt wird, während Klaus explizit ausgeschlossen wird.

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Zufriedene Mandanten der Kanzlei

Wir freuen uns über die positiven Bewertungen unserer Kanzlei, die uns in unserem Einsatz für unsere Mandanten bestärken.

Rechtsanwalt Urban Schädler

Mein Name ist Urban Schädler, und ich stehe Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite. In meiner Kanzlei in München widme ich mich mit Leidenschaft und Engagement der Beratung und Unterstützung meiner Mandanten in allen Belangen des Erbrechts. Ob es um die Gestaltung von Erbverträgen geht, die Klärung von Fragen in Erbengemeinschaften oder um die Durchsetzung Ihrer Rechte im Erbfall – ich bin für Sie da. Gemeinsam finden wir optimale Lösungen, die Ihre Interessen wahren und Konflikte vermeiden helfen. Lassen Sie uns in einem persönlichen Gespräch Ihre Anliegen besprechen.

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Rechtsanwalt
Urban Schädler

Sie benötigen Unterstützung bei der Erstellung eines Testaments?

Wir sind persönlich für Sie da, wenn Sie Fragen rund um das Erbrecht haben oder Unterstützung bei der Erstellung eines Testaments wünschen. 

Folgende Themen und Fragestellungen tauchen hierbei häufig auf:

Testament oder Erbvertrag, was ist für mich sinnvoll?

Ein Testament ermöglicht flexible Nachlassregelungen, die jederzeit anpassbar sind. Das Ehegattentestament sichert gegenseitig die Partner ab und schafft bindende Vereinbarungen nach dem Erstversterben. Der Erbvertrag bietet maximale Sicherheit durch unveränderliche Absprachen, opfert dafür jedoch Flexibilität.

Was ist ein Testament?

Ein Testament ist der niedergelegte letzte Wille des Erblassers. Mit dem Testament wird geregelt, wer das Vermögen des Verstorbenen wie erhält. Ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge. Durch ein Testament bestimmt der Erblasser also, dass Pflichten und Rechten auf bestimmte Personen übergehen sollen.

In einem Testament können unter anderem die folgenden Verfügungen getroffen werden:

  • Erbeinsetzung einzelner oder mehrerer Personen,
  • Enterbung von Personen, die sonst gesetzlich oder durch eine frühere letztwillige Verfügung als Erben berufen wären,
  • Vermächtnisse,
  • Auflagen
  • Teilungsanordnungen als Vorgabe, wie der Nachlass unter den Erben aufzuteilen ist,
  • die Anordnung der Testamentsvollstreckung durch einen Testamentsvollstrecker sowie
  • die Pflichtteilsentziehung und -beschränkung.
 

Voraussetzung für die Erstellung, Abänderung oder Aufhebung eines Testaments ist die sog. Testierfähigkeit, die man mit Vollendung des 16. Lebensjahr erhält. Ist man nicht im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte, so kann es Einschränkungen geben.

Nur in den wenigsten Fällen ist die Beglaubigung durch einen Notar erforderlich, aber die Beratung durch einen im Erbrecht erfahrenen Rechtsanwalt kann in jedem Fall für Sicherheit sorgen und ist immer sinnvoll.

Ehegattentestament

Definition

Ein Ehegattentestament ist ein Testament, das von Ehepartnern oder Lebenspartnern gemeinsam verfasst wird. Es kann verschiedene Regelungen enthalten, wie z.B. die gegenseitige Erbeinsetzung oder die Bestimmung von Schlusserben nach dem Tod beider Partner.

Flexibilität

Das Ehegattentestament kann in seiner Gestaltung variieren, je nach den Wünschen und Bedürfnissen der Verfassenden. Es muss nicht unbedingt die Form eines Berliner Testaments annehmen.

Rechtliche Grundlage

Die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament zu erstellen, ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert. Es bietet Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern eine besondere Form der Nachlassregelung.

Berliner Testament

Definition

Das Berliner Testament ist eine spezielle Form des Ehegattentestaments, bei der sich die Ehepartner gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Gleichzeitig bestimmen sie, was mit ihrem Nachlass geschehen soll, wenn der zweite Ehepartner verstirbt, indem sie einen oder mehrere Schlusserben benennen.

Bindungswirkung

Eine Besonderheit des Berliner Testaments ist seine Bindungswirkung. Nach dem Tod des ersten Ehepartners ist der überlebende Partner an die Bestimmungen gebunden und kann das Testament in der Regel nicht mehr frei ändern. Dies soll die Wünsche beider Partner auch nach dem Tod des Erstversterbenden schützen.

Nachteile

Ein möglicher Nachteil des Berliner Testaments ist, dass die Schlusserbregelung die Erbansprüche der Kinder oder anderer Erben bis zum Tod des zweiten Ehepartners aufschiebt. Dies kann zu finanziellen und rechtlichen Schwierigkeiten führen, insbesondere wenn der überlebende Partner neu heiratet oder wenn zwischen den Kindern und dem überlebenden Partner Konflikte entstehen.

Erbvertrag

Definition

Ein Erbvertrag ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen mindestens zwei Parteien, in der die Erbfolge ganz oder teilweise geregelt wird. Im Gegensatz zum Testament, das einseitig vom Erblasser erstellt und geändert werden kann, ist der Erbvertrag bindend für beide Parteien. Einmal geschlossen, kann der Erbvertrag nur mit Zustimmung aller beteiligten Parteien geändert oder aufgehoben werden.

Bindungswirkung

Die Bindungswirkung des Erbvertrages sorgt für eine hohe Rechtssicherheit für die Vertragsparteien. Sie wissen genau, was mit dem Nachlass geschehen soll, und können darauf vertrauen, dass die Vereinbarungen auch umgesetzt werden. Diese Sicherheit kommt insbesondere in komplexen Familiensituationen oder bei der Nachfolgeplanung in Unternehmen zum Tragen.

Vorteile

Der Erbvertrag bietet mehrere Vorteile, darunter die Möglichkeit, detaillierte Regelungen zur Erbfolge zu treffen, die Sicherheit für alle Beteiligten durch die Bindungswirkung und die Vermeidung von Streitigkeiten nach dem Erbfall. Er ist besonders nützlich in Situationen, in denen klare Absprachen über die Verteilung des Nachlasses wichtig sind.

Nachteile

Zu den Nachteilen eines Erbvertrags gehört seine Inflexibilität. Da Änderungen nur mit Zustimmung aller Vertragsparteien möglich sind, kann es schwierig sein, auf veränderte Lebensumstände oder Beziehungen angemessen zu reagieren. Zudem ist der Abschluss eines Erbvertrags formgebunden und muss notariell beurkundet werden, was mit Kosten verbunden ist.

Was ist ein Testament?

Ein Testament ist der niedergelegte letzte Wille des Erblassers. Mit dem Testament wird geregelt, wer das Vermögen des Verstorbenen wie erhält. Ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge. Durch ein Testament bestimmt der Erblasser also, dass Pflichten und Rechten auf bestimmte Personen übergehen sollen.

In einem Testament können unter anderem die folgenden Verfügungen getroffen werden:

  • Erbeinsetzung einzelner oder mehrerer Personen,
  • Enterbung von Personen, die sonst gesetzlich oder durch eine frühere letztwillige Verfügung als Erben berufen wären,
  • Vermächtnisse,
  • Auflagen
  • Teilungsanordnungen als Vorgabe, wie der Nachlass unter den Erben aufzuteilen ist,
  • die Anordnung der Testamentsvollstreckung durch einen Testamentsvollstrecker sowie
  • die Pflichtteilsentziehung und -beschränkung.
 

Voraussetzung für die Erstellung, Abänderung oder Aufhebung eines Testaments ist die sog. Testierfähigkeit, die man mit Vollendung des 16. Lebensjahr erhält. Ist man nicht im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte, so kann es Einschränkungen geben.

Nur in den wenigsten Fällen ist die Beglaubigung durch einen Notar erforderlich, aber die Beratung durch einen im Erbrecht erfahrenen Rechtsanwalt kann in jedem Fall für Sicherheit sorgen und ist immer sinnvoll.

Ehegattentestament

Sonderform: Ehegattentestament bzw. gemeinschaftliches Testament

Ehegatten und Lebenspartner einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft können ein gemeinschaftliches Testament errichten (§§ 2265 ff. BGB). Bei der Errichtung eines gemeinschaftlichen eigenhändigen Testaments sieht das deutsche Recht Erleichterungen bei der Form vor: Es genügt, wenn ein Ehegatte (Lebenspartner) das Testament eigenhändig schreibt und beide abschließend unterschreiben. ´

Eine Besonderheit des gemeinschaftlichen Testaments besteht darin, dass nach dem Tode des Erstversterbenden wechselbezügliche Verfügungen aus dem Testament bindend werden. Der Überlebende kann solche wechselbezüglichen, bindend gewordenen Verfügungen dann nicht mehr widerrufen. Wechselbezüglich sind Verfügungen, die der eine Ehegatte (Lebenspartner) nur deshalb trifft, weil auch der andere in bestimmter Weise verfügt hat. Besonders häufig ist dabei das sog. Berliner Testament: Haben sich Ehegatten beim Tode des Erstversterbenden gegenseitig als Erben eingesetzt und verfügt, dass beim Tode des Zweitversterbenden der Nachlass an die gemeinsamen Kinder fallen soll, so kann der Überlebende seine Verfügung zu Gunsten der Kinder nach dem Tode des Erstverstorbenen nicht mehr widerrufen.

Alternative: Erbvertrag

Neben dem Testament ist die Regelung des letzten Willens auch durch Erbvertrag möglich. Alle Regelungen, die in einem Testament getroffen werden können, sind auch in einem Erbvertrag möglich. Ein solcher muss von einem Notar beurkundet werden (§ 2276 BGB) und wird stets amtlich verwahrt. Bei einem Erbvertrag steht häufig eine Gegenleistung des künftigen Erben zu Lebzeiten des Erblassers im Raum, zum Beispiel Mitarbeit im Betrieb oder Bauernhof (sog. vorweggenommene Erbfolge). Es ist möglich, in einem Erbvertrag zugleich Erb- oder Pflichtteilsverzichte (§ 2346 BGB) zu beurkunden, wenn etwa der Erbe sich abschließend mit dem begnügen soll und will, was ihm durch den Erbvertrag zugewandt wird.

Formen der Errichtung eines Testaments

Es existieren nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) lediglich zwei Möglichkeiten der ordentlichen Errichtung eines Testaments, nämlich das private, eigenhändig geschriebene Testament und das öffentliche notarielle Testament. Daneben existieren noch außerordentliche Testamente. Grundsätzlich sind alle Testamente gleichwertig.

Privates eigenhändiges Testament

Das gebräuchlichste Testament ist das vollständig eigenhändig geschriebene sowie unterschriebene Dokument. Die Erklärung muss ganz vom Erblasser selbst geschrieben werden, so dass anhand der Handschrift seine Identität nachgeprüft werden kann. Die bloße Unterzeichnung eines maschinenschriftlichen Dokuments reicht nicht aus. Ort und Zeit der Errichtung sollen angegeben werden, um eine Überprüfung der Aktualität bei mehreren Testamenten zu gewährleisten.

Die Art und Weise der Erstellung der Testamentsurkunde spielt dabei keine Rolle. So kann ein Testament in der „klassischen Form“ (als solches betitelt usw.) oder auch etwa in Briefform verfasst sein. Es ist möglich, das eigenhändige Testament in jeder fremden Sprache zu verfassen, wobei es notwendig ist, dass diese Sprache von einer dritten Person verstanden wird. Selbst ein in Stenographie verfasstes Testament ist möglich, soweit an der Urheberschaft des Erblassers kein Zweifel besteht. Für die Voraussetzung der Unterschrift ist notwendig, dass diese am Ende der Urkunde zu finden ist. Die Unterschrift hat Abschlussfunktion und soll dem Leser zeigen, dass das Testament an dieser Stelle endet.

Wichtig ist die sichere Verwahrung des Testaments, um zu verhindern, dass Benachteiligte das Testament manipulieren oder gar verschwinden lassen. Hier empfiehlt sich, es bei einer Vertrauensperson, dem zuständigen Amtsgericht oder einem Notar verwahren zu lassen.

Öffentliches Testament

Das öffentliche Testament wird gegenüber dem Notar erklärt. Denkbar ist auch ein maschinenschriftlich verfasstes oder per Computer ausgedrucktes Testament, wenn es dem Notar vom Erblasser übergeben wird.

Das öffentliche Testament löst allerdings Kosten aus. Die Höhe der Notarkosten richtet sich nach dem Vermögen des Erblassers im Zeitpunkt der Beurkundung. Andererseits macht ein öffentliches Testament in den meisten Fällen einen Erbschein überflüssig, der in aller Regel mindestens ebenso teuer ist wie ein notarielles Testament. Das gilt insbesondere im Grundbuchverfahren, also dann, wenn sich der Erbe als Eigentümer des ererbten Grundstücks eintragen lassen will. Auch Banken verlangen regelmäßig keinen Erbschein, wenn ein notarielles Testament vorgelegt wird.

Ein notarielles Testament ist vom Notar zwingend in besondere amtliche Verwahrung zu geben.

Nottestament

In bestimmten Fällen ist es dem Erblasser nicht (mehr) möglich, ein ordentliches Testament (siehe oben) zu errichten. Das Gesetz sieht deshalb die Errichtung per Nottestament vor Zeugen vor. Eine Niederschrift ist in allen Fällen anzufertigen. Das Nottestament ist jedoch grundsätzlich nur 3 Monate lang gültig, wenn der Erblasser dann noch lebt.

Seetestament

Das Seetestament ist sicherlich das bekannteste der Nottestamente. So kann der Erblasser während einer Seereise an Bord eines deutschen Schiffes außerhalb eines inländischen Hafens ein Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten (§2251 BGB). Eine Mitwirkung des Kapitäns ist nicht erforderlich.

Bürgermeistertestament

Ist zu befürchten, dass der Erblasser so früh stirbt, dass die Errichtung eines Testaments nicht mehr möglich ist, so kann der Erblasser bei dem Bürgermeister (bzw. dessen gesetzlichen Vertreter), in dessen Gemeinde sich der Erblasser aufhält, das Testament im Beisein zweier Zeugen durch Niederschrift errichten (§ 2249 BGB).

Drei-Zeugen-Testament

Befindet sich der Erblasser an einem Ort, der infolge außerordentlicher Umstände dergestalt abgesperrt ist, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht möglich oder erheblich erschwert ist (bspw. durch Lawine oder Hochwasser abgeschnittene Hütte), so kann das Testament auch durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen abgegeben werden. Gleiches gilt, wenn der Erblasser sich in unmittelbarer Todesgefahr befindet (§ 2250 BGB).

Warum ein Testament?

Nur wer zu Lebzeiten testamentarisch verfügt, wer was und wieviel erben soll, kann sicher sein, dass sein Vermögen so verteilt wird, wie es seiner Absicht entspricht. Die Tatsache, dass die wenigsten Deutschen überhaupt über ein Testament verfügen, liegt sicherlich einerseits daran, dass man sich nicht gerne mit dem eigenen Tod beschäftigt, und andererseits daran, dass man den gesetzlichen Regeln in Deutschland auf eine gerechte Verteilung des Nachlasses vertraut.

Doch bei kurzem Überlegen wird man feststellen, dass

die Regelung des Nachlasses gar nicht so viel Aufwand benötigt und auch bei Änderung der Umstände reversibel ist sowie
die gesetzliche Erbfolge, die ohne Testament eintritt, ungeahnte Folgen haben kann.

Natürlich hängt der Aufwand für die Errichtung eines Testaments von vielen Umständen ab. Doch steht der eigene Aufwand, sich über das eigene Ableben und die Fragen, was nach dem eigenen Tod passieren soll, in keinem Verhältnis zu den Belastungen und Streitigkeiten, den die Angehörigen später bei unklaren Verhältnissen und dem Eintritt der gesetzlichen Erbfolge zu tragen haben.

Es ist immer schlimm, wenn die Mutter oder der Vater minderjähriger Kinder, der Ernährer, die liebe Großmutter oder der Angehörige im Ausland ggf. mit Auslandsvermögen stirbt. Schlimmer ist es jedoch, wenn neben dem Verlust des Angehörigen die Hinterbliebenen in unnötige Schwierigkeiten gebracht werden, sei es, dass das Eigenheim belastet ist, dass die Vermögenswerte unklar sind, dass für die Kinder als Miterben des Hauses von einem Ergänzungspfleger vertreten werden, der über die wesentlichen Entscheidungen mitbestimmt.

Durch die gesetzliche Erbfolge, die böse Überraschungen beinhalten kann, können unter Umständen auch Personen erben, an die der Erblasser gar nicht gedacht hat.

Neben dem Wunsch, das Vermögen so zu verteilen, wie man es wünscht, schafft man mit der Errichtung eines guten Testaments auch, den Nachlass so zu regeln, dass es für die Hinterbliebenen möglichst einfach ist, mit der Situation umzugehen, (minderjährige oder behinderte) Kinder und den Ehegatten zu versorgen, Streitigkeiten zu vermeiden und unerwünschte potentielle Erben außen vor zu lassen.

Dabei richtet sich die Empfehlung, ein Testament zu errichten, nicht nur an Familien mit komplexen Strukturen oder an Personen mit großem und verteiltem Vermögen. Auch für Alleinstehende und nicht so vermögende Personen ist ein Testament ratsam, um auch hier Klarheit zu schaffen, konkrete Verwandte und Angehörige zu bedenken oder nichtverwandte Personen und gemeinnützige Organisationen als Erben einzusetzen. Nur mit dem Testament ist sichergestellt, dass einzelne Vermögensteile, Gegenstände, Sammlungen etc. in die Hände gelangen, die sich der Erblasser wünscht.

Mit dem Testament lässt sich unter anderem regeln:

  • Bestimmung der Erben und der Erbquoten
  • Der Erblasser bestimmt, wer genau welchen Anteil am Vermögen (ggf. unter Berücksichtigung von Pflichtteilen) bekommt oder wer welche einzelnen Vermögensgegenstände erhält.

Verhinderung von Erbengemeinschaften

Mehrere Erben bilden zusammen Erbengemeinschaften. Dies gilt beispielsweise auch für den überlebenden Ehegatten mit den Kindern aus erster und zweiter Ehe. Es ist selbsterklärend, dass dies ganz erhebliches Konfliktpotential bedeutet, sich aber durch ein Testament und gegebenenfalls durch Anordnung einer Testamentsvollstreckung verhindern lässt.

Begünstigungen außerhalb der nächsten Verwandten

Freundschaftlichen Beziehungen des Erblassers an andere Menschen treten bei gesetzlicher Erbfolge ebenso zurück wie die Absicht des Erblassers, etwa eine gemeinnützige Einrichtung über das Lebensende hinaus zu fördern. Nur durch ein Testament lassen sich derartige Verfügungen rechtssicher und nachhaltig regeln.

Erbschaftsteuer regeln und Freibeträge ausnutzen

An die Erbschaftssteuer zu denken ist besonders wichtig. Zum einen kommen auf die Erben ungeheure Belastungen zu, die sich nicht aus dem vorhandenen Cash-Vermögen begleichen lassen, sondern dazu Immobilien veräußert werden müssen. Dazu muss dann auch in nicht seltenen Fällen das Eigenheim der nächsten Angehörigen zumindest belastet werden, was bei Erbengemeinschaften schwierig werden kann. Mit einem Testament lassen sich diese Probleme vorausschauend regeln und erbschaftssteuerliche Freibeträge bis an die Grenzen ausschöpfen. Als Ihre Anwälte beraten wir Sie gerne hierzu.

Nichtigkeit oder Unwirksamkeit eines Testaments

Ärgerlich und unnötig ist es, wenn eine letztwillige Verfügung aufgrund von Form- oder Inhaltsfehlern unwirksam oder gar nichtig ist. Dann greift wieder die gesetzliche Regelung, die es in vielen Fällen zu vermeiden gilt.

Mit unserer langjährigen Erfahrung im Erbrecht beraten wir Sie als Ihre Anwälte gerne rund um Ihren Nachlass.