Versicherungen

Widerspruch und Rücktritt - Scottish Widows und CMI

erhebliche Ansprüche sichern!

Die in Deutschland vertriebenen Versicherungsverträge von Clerical Medical Investment Group Ltd. (CMI), die heutige Scottish Widows Ltd. (SWL), weisen in sehr vielen Fällen unwirksame Belehrungen zum Widerspruchsrecht oder Rücktrittsrecht auf. Dies führt zu weitreichenden Möglichkeiten für betroffene Anleger und Versicherungsnehmer. Die Verträge der deutschsprachigen Kunden wurden zwischenzeitlich auf die Scottish Widows Europe S.A. (SWE) in Luxemburg übertragen.

Entspricht eine Belehrung zu einem Versicherungsvertrag nicht den gesetzlichen Vorgaben, so können die Versicherungsnehmer – ebenso wie die Darlehensnehmer beim Kreditvertrag – noch viele Jahre später den Widerspruch oder den Rücktritt erklären. Dies ist in vielen Fällen von großem Vorteil im Vergleich zu einer Kündigung. Grundsätzlich ist ein solches Vorgehen aber auch nach einer Vertragsbeendigung oder einer Kündigung noch möglich.

Widerspruch und Rücktritt – was ist das?

Zunächst ist die Unterscheidung von Widerspruch und Rücktritt nur für Juristen interessant. Kommt der Vertrag im sogenannten Antragsmodell zustande (alle Vertragsdetails und Bedingungen liegen bereits mit dem Antrag vor und die Versicherung sendet anschließend nur noch die Police), so ist der Rücktritt zu erklären. Beim sogenannten Policenmodell werden die Vertragsunterlagen erst zusammen mit der Police zugesendet, so kann man den Widerspruch erklären. Die Gerichte sind aber verpflichtet, die Erklärung auszulegen oder umzudeuten, so dass eine falsche Bezeichnung nicht schadet.

Mit der Erklärung des Widerspruchs/Rücktritts wird der Vertrag als unwirksam behandelt. Versicherungsnehmer können sich auf diesem Wege also von dem Versicherungsvertrag noch lösen.

Grundsätzlich ist dafür eine Frist von 30 Tagen vorgesehen, was aber eine ordnungsgemäße Belehrung voraussetzt. Hierbei scheitert es nicht nur in vielen Fällen der Verträge bei der SWL/CMI, sondern bei nahezu allen Versicherern. Eine gesetzliche Regelung aus dem alten Versicherungsvertragsgesetz besagte, dass sich dann die Frist auf 1 Jahr verlängert. Diese Regelung erachtete der Europäische Gerichtshof mit Urteil aus dem Jahre 2013 als Verstoß gegen europäisches Recht und setzte damit das sog. „ewige Widerrufsrecht“.

 

Welche Vorteile bringt ein Widerspruch/Rücktritt?

Anders als bei Vertragsablauf oder Kündigung hat der Versicherungsnehmer Nach Widerspruch oder Rücktritt einen Rückabwicklungsanspruch, der in der Regel sehr viel weitgehender ist, weil damit nicht nur die Gebühren zurückbezahlt werden müssen, sondern auch die tatsächlichen (und nicht nur die zugewiesenen) Gewinne (sog. Nutzungsentschädigung).

Der Versicherungsnehmer kann also seine bisher eingezahlten Prämien komplett zurückverlangen, sie dürfen nicht um die Vertriebskosten und Managementgebühren gekürzt werden. Behalten darf die Versicherung lediglich die Kosten für die Risikoabsicherung.

Sodann hat die Versicherung auch alle tatsächlichen Nutzungen, die sie mit dem eingezahlten Kapital erzielt hat, herauszugeben, also die mit den Prämien erzielten Zinsen bzw. Gewinne. Rückstellungen darf sie also nicht behalten.

In der Regel führt also die Rückabwicklung zu deutlich höheren Ansprüchen, als sie bei einer Kündigung oder bei Vertragsablauf zu erzielen wären.

Bei rein fondsgebundenen Versicherungen sind immerhin die Gebühren und sonstigen (Vertriebs-) Kosten auszubezahlen und natürlich der wahre Fondswert.

Die Schädler Rechtsanwaltskanzlei kann für betroffene Anleger in der Regel den Auszahlungsanspruch gut schätzen. Für genauere Untersuchungen oder aber für ein Klageverfahren empfiehlt sich dann aber ein Gutachten, was zu angemessenen Kosten von unabhängigen Sachverständigen zu erhalten ist.

 

Wann ist die Belehrung unwirksam?

Bei Scottish Widows bzw. Clerical Medical hängt die Qualität der Belehrung und damit die Wirksamkeit stark vom jeweiligen Zeitpunkt des Vertragsschlusses ab. Gerade die frühen Belehrungen aus den Jahren 1997 – 2003 haben sich in den meisten von uns betreuten Fällen als unwirksam bewiesen. Bei den späteren Belehrungen ab dem Jahre 2004 ist das sehr vom Einzelfall abhängig.

Die Belehrungen finden sich zum einen häufig in den Antragsformularen direkt vor der Unterschriftenzeile und sind – im Vergleich zum umfließenden Text – nicht besonders hervorgehoben. Allein diese mangelnde Hervorhebung kann zur Unwirksamkeit führen.

Gravierender ist aber zum anderen, dass auch inhaltliche Fehler gemacht wurden, die Belehrung also unvollständig oder irreführend ist und deshalb für unwirksam erachtet wird.

Schließlich ist auch der Zeitpunkt der Belehrung (im Antragsformular oder im Begleitschreiben zur Police) von erheblicher Relevanz. Dies hängt davon ab, ob der Vertrag im Antragsmodell oder Policenmodell geschlossen wurde (s.o.).

 

Vertrag bereits ausgelaufen oder gekündigt?

Ihr Vertrag ist bereits ausgelaufen oder Sie haben ihn gekündigt? Grundsätzlich berührt die Vertragsbeendigung nicht Ihre Rechte. Den Widerspruch oder den Rücktritt können Sie immer noch erklären. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist dies unschädlich. Die Chancen einer erfolgreichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche können aber gemindert sein, dies ist stark vom Einzelfall abhängig. Hier spielen Vertragslaufzeit, Zeitraum seit Vertragsbeendigung, Differenz von Einzahlungs- zu Auszahlungsbetrag, Abtretung der Versicherung an eine Bank, Vertragsänderungen etc. mitunter eine erhebliche Rolle.

 

aktuelle Rechtsprechung

Die Rechtsprechung ist mitunter sehr unterschiedlich, weshalb eine vorherige Beratung notwendig ist. Erst durch die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) aus dem Jahre 2013 gilt ein sog. ewiges Widerrufsrecht, was es Versicherungsnehmern auch heute noch erlaubt, bei lange zurückliegenden Versicherungsverträgen den Widerspruch oder den Rücktritt zu erklären.

Die deutschen Gerichte, denen diese Entscheidung des EuGH zu weit ging, haben hier den Rechtsmissbrauch und den Gedanken der Verwirkung entgegengesetzt. Dabei erlaubt der Bundesgerichtshof den untergeordneten Gerichten eine eigene Einschätzung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, ob beispielsweise durch Vertragsänderungen oder sonstige Erklärungen des Versicherungsnehmers bei der Versicherung der gute Glaube entstanden sein könnte, dass der Versicherungsnehmer trotz der Unwirksamkeit der Belehrung dennoch am Vertrag festhalten will.

Diesen Einschränkungen durch die deutschen Gerichte ist aber der EuGH zuletzt wieder entgegengetreten, dem die deutschen Einschränkungen erheblich zu weit gehen. Die Rechtsprechung ist daher gerade aktuell vielen Wandlungen unterworfen.

Hier ist deshalb eine gute, fachlich fundierte Argumentation notwendig, die unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung den Versicherungsnehmer zur erfolgreichen Durchsetzung seiner Ansprüche führt.

 

Beratung wichtig

Grundsätzlich können wir jedem Versicherungsnehmer deshalb nur dringend empfehlen, sich anwaltlich beraten zu lassen. Dabei kann dann nicht nur die rechtliche Lage bewertet werden, sondern auch, welche denkbaren Ansprüche (Zahlungshöhe) sich ergeben können. Letzteres kann durch Einholung eines Gutachtens erfolgen, so dass sich unabhängig vom rechtlichen Erfolg auch ablesen lässt, welche wirtschaftlichen Konsequenzen ein Vorgehen gegen den Versicherer mit sich bringen könnte. Deshalb bietet Ihnen die Schädler Rechtsanwaltskanzlei eine kostenfreie Erstberatung zu Ihrem Vertrag an.

 

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